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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 295/1998 vom 05.06.1998
Runderlaß zur Niederschlagswasserbeseitigung
Zu dem überarbeiteten Entwurf eines Runderlasses "Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG" (Stand: 12.03.1998) hat die Geschäftsstelle gegenüber dem Umweltministerium NW wie folgt Stellung genommen:
"Wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfes zu dem Runderlaß zur Niederschlagswasserbeseitigung gem. § 51 a LWG (Stand: 12.03.1998). Nach Durchsicht des Entwurfes möchten wir ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 17. Juli 1996 (Az.: IV/1 24-18 de/sb) folgende Änderungen anregen:
1. Zu Ziff. 2.2.3
Es sollte überlegt werden, zu dem Begriff der ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser klarzustellen, daß hierunter auch die Einleitung mittels eines Regenwasserkanals in einen Vorfluter verstanden werden kann. In diesem Zusammenhang bietet sich an, diese Klarstellung im letzten Absatz der Ziffer 2.2.3 vorzunehmen. Dieser Absatz könnte wie folgt ergänzt werden:
"Unter einer ortsnahen Einleitung in ein Gewässer i.S.d. § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NW kann auch die Ableitung von Niederschlagswasser über einen Regenwasserkanal in einen Vorfluter verstanden werden."
2. Zu Ziffer 2.2.5 (Nutzungsberechtigte)
Wir gehen davon aus, daß von der Definition des "Nutzungsberechtigten" lediglich Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte erfaßt werden und keine schuldrechtlich Nutzungsberechtigten gemeint sind.
3. Zu Ziff. 3.2. (Trennkanalisation)
Wir schlagen vor, die Ausführungen in Ziff. 3.2 dahin zu ergänzen, daß auch Grundstücke nach dem 01.01.1996 unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG an einen Regenwasserkanal angeschlossen werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn nach § 51 a Abs. 1 LWG mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit weder eine Versickerung noch eine Verrieselung des Niederschlagswassers in Betracht kommt, so daß eine ortsnahe Einleitung über einen Regenwasserkanal in einen Vorfluter in Betracht zu ziehen ist. Ziff. 3.2 könnte insoweit wie folgt ergänzt werden:
"Auch nach dem 01.10.1996 können Grundstücke an einen Regenwasserkanal angeschlossen werden, soweit sich unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1LWG NW ergibt, daß weder eine Verrieselung noch eine Versickerung des Niederschlagswassers in Betracht kommt und eine ortsnahe Einleitung über einen Regenwasserkanal in einen Vorfluter im Interesse des Wohls der Allgemeinheit in Betracht zu ziehen ist."
4. Zu Ziff. 3.3.2. (Unverhältnismäßig technischer oder wirtschaftlicher Aufwand)
Wir regen an den letzten Absatz der Ziffer 3.3.2. wie folgt zu formulieren:
"Unabhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen der Altbestandregelungen ist es den Gemeinden freigestellt - insbesondere bei länger zurückliegenden Abwasserbeseitigungsplanungen - jeweils bei der Erschließung davon (noch) erfaßter neuer Baugebiete zu prüfen, ob ....".
Durch diese Formulierung wird klarer herausgestellt, daß es den Gemeinden unabhängig von der gesetzlichen Altbestandregelung unbenommen ist zu prüfen, ob eine an der Zielsetzung einer ortsnaher Niederschlagsbeseitigung orientierte Änderung einer Abwasserplanung möglich und sinnvoll ist. Eine Pflicht der Gemeinden besteht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht.
Wir bitten, die entsprechenden Anregungen zu berücksichtigen und verbleiben."
Die Geschäftsstelle wird über die endgültige Fassung des Runderlasses zu § 51 a LWG berichten, sobald diese vorliegt.
Az.: II/2 24-18 qu/g