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StGB NRW-Mitteilung 287/2010 vom 17.06.2010
Regelsätze der Sozialhilfe
Rechtsgrundlage für die Bestimmung und Festlegung der Regelsätze in der Sozialhilfe ist die zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB Xll) erlassene Bundesregelsatzverordnung (Verordnung zu § 28 SGB Xll- Regelsatzverordnung - RSV -). Danach erfolgt die Überprüfung und gegebenenfalls Neubemessung der Regelsätze zum 1.7. eines jeden Jahres auf der Grundlage der Ergebnisse der jeweils aktuell vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die vor allem das Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensgruppen statistisch erfasst und alle fünf Jahre erhöben wird. Zwischen diesen Jahren erfolgt die Anpassung der Regelsätze jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten.
Nach Auskunft des zuständigen. Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird die nächste EVS frühestens im August 2010 zur Auswertung vorliegen. Dem vom Bundeskabinett am 21. April 2010 beschlossenen Entwurf für eine Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 - RWBestV 2010), der zum 1. Juli 2010 keine Anhebung des Rentenwertes vorsieht, hat der Bundesrat am 4. Juni 2010 zugestimmt.
Da mithin keine der gesetzlichen Voraussetzungen (ausgewertete EVS vor dem 1.7.2010; Rentenwerterhöhung für 2010) aus der RSV zu § 28 SGB Xll vorliegen, ist eine Neubemessung der Regelsätze in der Sozialhilfe zum 1.7.2010 nicht erforderlich. Die derzeit gültige Verordnung über die Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe ab dem 1. Juli 2009 vom 9. Juni 2009 - GV. NRW. 2009 S. 335 - hat damit weiterhin Bestand. Ebenfalls unverändert bleiben der Barbetrag für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet und die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier hat der Rd.Erl. vom 29.5.2009 - MBI. NRW. 2009. S. 280 - weiterhin Bestand.
Az.: III 810-12