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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 322/1998 vom 20.06.1998
Pressemitteilung: Landesabfallgesetz rasch in Kraft setzen
Um die kommunale Abfallentsorgung wieder auf eine sichere Grundlage zu stellen, muß das neue Landesabfallgesetz so rasch wie möglich, spätestens jedoch zum 1.Januar 1999, in Kraft gesetzt werden. Diese Forderung richtete das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes auf seiner Sitzung in Düsseldorf heute an die Landesregierung. "Das Durcheinander bei der Entsorgungswirtschaft ist nicht länger hinzunehmen", rügte der NWStGB-Präsident, Bürgermeister Reinhard Wilmbusse.
Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Oktober 1996 ist eine Anpassung des Landesabfallgesetzes überfällig. Darin müsse endlich eine klare Abgrenzung zwischen den überlassungspflichtigen "Abfällen zur Beseitigung" dafür sind die Kommunen zuständig und den nicht-überlassungspflichtigen "Abfällen zur Verwertung" aus Industrie- und Gewerbebetrieben getroffen werden, mahnte Wilmbusse. Ansonsten sei das "Umdeklarieren" von Abfällen zum Schaden der Städte und Gemeinden nicht zu verhindern.
Nach Auffassung des NWStGB-Präsidiums muß das neue Landesabfallgesetz vor allem zwei Dinge möglich machen:
- Querfinanzierung bei der Entsorgung verschiedener Abfallarten, etwa kompostierbare Abfälle und Restmüll, über eine einheitliche Gebühr. Gelänge dies nicht, könnten Städte und Gemeinden ihre Entsorgungssysteme für Bio-Abfall zum Schaden der Umwelt nicht mehr aufrechterhalten.
- mehrjährige Gebührenkalkulation in der Abfallbeseitigung, so daß ein Minus oder ein Überschuß bei den Einnahmen eines Jahres in der folgenden Kalkulationsperiode ausgeglichen werden kann. Dies würde in vielen Fällen den Streit bis hin zur gerichtlichen Klage - über falsch kalkulierte Entsorgungsgebühren entschärfen und die Verwaltungsgerichte entlasten.
Für die Kommunen, so das NWStGB-Präsidium, sei eine Klarstellung im Landesabfallgesetz nötig, daß Privathaushalte grundsätzlich alle Abfälle "zur Beseitigung" und "zur Verwertung" den Kommunen überlassen müssen. Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang seien nur zuzulassen, wenn einzelne Haushalte nachweisen könnten, daß sie die Abfälle ohne Schäden für die Umwelt selbst verwerten.
Az.: G/2