Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 16/2023 vom 25.01.2023

Positionspapier der Bundesnetzagentur zur Abgrenzung von Grund- und Ersatzversorgung

In einem Positionspapier der Bundesnetzagentur wird eine für Verbraucher aber auch für die kommunale Energiewirtschaft wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von Grund- und Ersatzversorgung bei Haushaltskunden vorgenommen. Die Behörde stellt klar, dass die gesetzliche Regelung zur temporären Einschränkung der Grundversorgung eng auszulegen ist. Folglich fallen vertragslose Haushaltskunden nur in dem gesetzlich festgelegten Fall des § 36 Abs. 1 S. 5 EnWG für drei Monate in die Ersatzversorgung. In der Ersatzversorgung gelten andere Preisbildungsmechanismen als in der Grundversorgung.

Die Bundesnetzagentur führt aus, dass diese gesetzliche Ausnahmeregelung nur in dem Fall greift, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte (vgl. § 36 Abs. 1 S. 5 EnWG).

Die Behörde stellt klar, dass eine (analoge) Anwendung dieser Ausnahmeregelung zu Lasten der Haushaltskunden im Regelfall nicht in Betracht kommt. Führen etwaige hohe Kundenzuwächse in der Grundversorgung dazu, dass die Allgemeinen Preise der Grundversorgung nicht mehr kostendeckend sind, kann der Grundversorger unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen die Preise erhöhen.

Die Positionierung der Bundesnetzagentur ist im Kontext der Ereignisse am Gasmarkt im letzten Jahr zu sehen. Infolge der hohen Beschaffungskosten bzw. Preise kam es immer wieder zu Fallkonstellationen, in denen Haushaltskunden vertragslos wurden und keinen anderen Lieferanten als den Grundversorger finden konnten: etwa aufgrund eigener Beendigung des Lieferverhältnisses infolge einer Preiserhöhung oder bei Ablauf eines zeitlich befristeten Vertrages.

Es stellte sich dann die Frage, ob diese vertragslosen Kunden dann in die Grund- oder Ersatzversorgung fallen. Dies ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Versorger wichtig, weil die unterschiedlichen Versorgungsarten auch unterschiedliche Preisbildungsmechanismen mit der Folge unterschiedlich hoher Tarife haben. Für die Versorger hat dies Auswirkungen auf die Kostendeckung ihrer Preise. Fallen immer mehr Kunden in die Grundversorgung, kann diese nicht mehr gegeben sein. Die Bundesnetzagentur argumentiert diesbezüglich, dass der Grundversorger unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen die Preise erhöhen kann, wenn etwaige hohe Kundenzuwächse in der Grundversorgung dazu führen, dass die allgemeinen Preise der Grundversorgung nicht mehr kostendeckend sind. Hervorzuheben ist, dass die Positionierung der Bundesnetzagentur auf den Bereich der Haushaltskunden bezogen ist.

Die Bundesnetzagentur weist in ihrem Positionspapier im Übrigen auf die Vorgaben zur Veröffentlichung der Allgemeinen Preise in der Grund- und Ersatzversorgung hin. Diese Veröffentlichungen müssen im Internet einfach auffindbar sein (§ 36 Abs. 1 S. 3 1.HS EnWG).

Das Positionspapier der Bundesnetzagentur vom 18. Januar 2023 ist im Internet abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de.

Az.: 28.6.6-004/002

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