Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 210/2002 vom 05.04.2002

Personalkosten als beitragsfähiger Erschließungsaufwand

In der Mitteilung Nr. 65 von Februar 2002 wurde unter dem Titel "Kommunale Haushalts-Systematik" über ein Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2001 zu der Frage der Zulässigkeit der Verrechnung von Ingenieurleistungen zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt der Gemeinden informiert. In diesem Schreiben wird vom Innenministerium u.a. ausgeführt, daß "... z.B. die Kosten der Planung und Bauleitung für eigenes Personal sowie Leistungen der Hilfsbetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.), soweit sie einer Invesititionsmaßnahme zuzurechnen sind und bei der Abrechnung einer solchen Maßnahme zu berücksichtigen sind, bei der Veranschlagung der Baukosten in Gruppe 94, 95, 96 zusätzlich als Ausgabe berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nur zulässig zur Abrechnung einer Baumaßnahme gegenüber Dritten, z.B. Zuwendungsgebern, bei der Berechnung von Beiträgen und ähnlichen Entgelten oder wenn bei kostenrechnenden Einrichtungen der Teil als Baukosten in den Anlagennachweis übernommen wird, um als Grundlage der Baukosten der kalkulatorischen Kosten zu dienen".

Aufgrund dieser Mitteilung kam es seitens unserer Mitgliedsgemeinden zu der Anfrage, ob hierdurch die bisher vom StGB NRW vertretene restriktive Auffassung, daß die Personalkosten grundsätzlich nicht als beitragsfähiger Erschließungsaufwand angesehen werden können, aufgegeben werde. Dies ist zu verneinen. Bei dem Personalaufwand handelt es sich um Kosten, die in aller Regel nicht eindeutig und ausschließlich für die Erschließung einer bestimmten Anlage entstehen oder ihr nicht nachweisbar zuzuordnen sind, so daß sie von der Gemeinde grundsätzlich nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden können. Nur für den Fall, daß die Gemeinde auf der Grundlage einer Kosten-Leistungs-Rechnung den Personalaufwand für eine konkrete Erschließungsmaßnahme exakt ermitteln kann, sind diese Kosten abrechnungsfähig (so auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, § 128 Rn. 40). Diese Kosten gehören dann zur Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und sind daher im Sinne einer dem Gesetzeszweck entsprechenden "möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2000, 11 C 3/99, NVwZ 2001, S. 686, 688) in den Erschließungsaufwand einzubeziehen. Werden Dienstkräfte demnach nur für die Herstellung einer bestimmten Anlage eingestellt, können die Kosten auch insoweit ohne weiteres abgerechnet werden. Dies ist jedoch nur bei sehr großen Invesititionsvorhaben denkbar. Lediglich die Berücksichtigung von allgemeinen Kosten für den Einsatz eigener Bediensteter (Verwaltungskosten) und damit auch die Einbeziehung eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlags (z.B. für die Bauleitung) ist unzulässig (BVerwG, Urt. v. 22.11.1968, IV C 82.67; BVerwGE 31, 90/93 ff.). Entstehen der Gemeinde Aufwendungen durch die Vergabe von Aufträgen an Dritte, beispielsweise für die Vorplanung, die Vermessung, die Bauleitung und Überwachung, gehören diese somit zum beitragsfähigen Aufwand, soweit sie als zusätzliche Kosten aus dem Rahmen der allgemeinen Verwaltungskosten herausfallen.

Es verbleibt also bei dem Grundsatz, daß Personalkosten von der Gemeinde nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden dürfen. Auch das Schreiben des Innenministeriums ist dahingehend zu verstehen, daß weiterhin eine restriktive Auslegung des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vertreten wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von eigenen Verwaltungsausgaben in Investitionen stellt demnach lediglich eine Ausnahme dar.

Az.: II/1 643-00/1

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