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StGB NRW-Mitteilung 449/2022 vom 27.07.2022

OVG NRW zur Verfristung von Rechtsmitteln

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 03.02.2022 (Az. 15 E 850/21 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages durch ein Verwaltungsgericht bestätigt. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nach einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden könne, da der Antragsteller zur Wahrung der Klagefrist selbst ohne Kostenrisiko (rechtzeitig) hätte Klage erheben können. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist – so das OVG NRW – nicht zu beanstanden, denn es besteht die Möglichkeit, zur Wahrung einer Klagefrist zunächst ohne anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Dieses ist grundsätzlich zumutbar, zumal zur Erhebung der Klage die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist, weil alles dafür Notwendige sich bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen – andere Klagen können ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden – aus der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsaktes entnommen werden kann. Außerdem bestehe für Rechtsunkundige gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Möglichkeit zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage bei einem Verwaltungsgericht erheben können.

Mit dem vorstehenden Beschluss knüpft der 15. Senat des OVG NRW an seine Rechtsprechung an, wonach Einlegungsfristen für Klagen und Widersprüche zu beachten und einzuhalten sind. Insoweit hatte das OVG NRW mit Beschluss vom 20.02.2020 ( 15 A 734/19 - Rz. 25 der Beschlussgründe) ebenso entschieden, dass die Aufhebung von bestandskräftigen Bescheiden gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 130 Abgabenordnung (AO) nicht ohne weiteres begehrt werden kann, weil die Regelung in § 130 AO nicht dazu dient, die Rechtsfolgen eines nicht eingelegten Widerspruches zu beseitigen.

Az.: 24.0.2.1 qu

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