Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 634/2022 vom 06.10.2022

OVG NRW zur Deicherneuerung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 03.02.2022 (Az. 20 D 122/20.AK) den Planfeststellungsbeschluss für die Neuerrichtung eines Deiches als rechtsfehlerhaft und nachbesserungsbedürftig angesehen, weil eine Rückverlegung des Deiches mit der Schaffung von zusätzlichen Retentionsflächen nicht betrachtet worden war.

Laut dem OVG NRW folgt aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) nicht nur bezogen auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG ein so genanntes Verschlechterungsverbot, sondern aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG ergibt sich zugleich auch ein so genanntes Verbesserungsgebot.

Bei der Errichtung eines Deiches ist bezogen auf das Verbesserungsgebot – so das OVG NRW – insbesondere der § 77 Abs. 2 WHG strikt zu beachten. § 77 Abs. 2 WHG gibt vor, dass frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, soweit wie möglich wiederhergestellt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Das Tatbestandsmerkmal „früheres Überschwemmungsgebiet“ beinhaltet dabei laut dem OVG NRW keine zeitliche Eingrenzung. Damit ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass es sich bei den Flächen um solche Gebiete handelt, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als Überschwemmungsgebiete zur Verfügung gestanden haben.

Geeignet als Rückhalteflächen im Sinne von § 77 Abs. 2 WHG sind grundsätzlich solche Flächen, bei denen keine erheblichen Substanzbeeinträchtigungen oder sonstigen Eigentumsverluste eintreten würden. Es scheiden damit regelmäßig vor allem solche Flächen aus, die eine schutzwürdige Bebauung aufweisen oder die wegen ihrer aktuellen schutzwürdigen Nutzung - verbunden mit einer wesentlichen und erheblichen Beeinträchtigung sonstigen Eigentums - dauerhaft ihre Nutzbarkeit verlieren würden.

Das Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG entfaltet jedenfalls – so das OVG NRW  - dann eine Sperrwirkung (mit der Folge, dass ein Vorhaben nicht zugelassen werden darf), wenn es sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie 60/2000/EG fristgerecht zu erreichen. Dabei stellt das Verbesserungsgebot nicht lediglich eine Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung dar. Es muss vielmehr bei der Zulassung eines Vorhabens – auch im Rahmen der wasserrechtlichen Planstellung – strikt beachtet werden. Ist dieses nicht erfolgt, so ist der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft.

Gleichwohl hat das OVGNRW in dem konkreten Fall den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fehler durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden können. Bei der Heilbarkeit der Fehler ist damit – so das OVG NRW lediglich eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ausreichend und der Planfeststellungsbeschluss somit lediglich nicht vollziehbar ist.

Az.: 24.0.1 qu

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