Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 511/2022 vom 25.08.2022

OVG NRW zur Beseitigung von Niederschlagswasser

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 10.05.2022 (2 D 109/20.NE – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil dieser keine Festsetzungen für eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers enthielt und deshalb ein bauplanungsrechtliches Abwägungsdefizit festzustellen war. Laut dem OVG NRW müssen in einem Bebauungsplan bereits die richtige Weichenstellungen auch für den Belang der Entwässerung vorgenommen werden, denn mit einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren (z. B. dem Baugenehmigungsverfahren) können die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur noch fein- oder nachgesteuert werden. Ein solches Verfahren kann die Festsetzungen weder korrigieren noch kann es fehlende Festsetzungen ersetzen.

Bauleitpläne müssen bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbehältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört deshalb zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene bauplanerische Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Der Planung muss laut dem OVG NRW eine abwassertechnische Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach welcher das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Verwirklichung des Bebauungsplanes müssen die Nachbarn des Plangebietes sowie die Bewohner des Plangebietes nicht hinnehmen. Beim Beschluss des Bebauungsplanes muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sind (vgl.  BVerwG, Urteil vom 21.03.2022 – 4 CN 14.00 - ; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2017 – 10 D 6/16.NE). Insoweit darf die Entwässerungsfrage – so das OVG NRW – nicht in den Festsetzungen des Bebauungsplanes unbehandelt bleiben und in einen Vertrag mit dem „Erschließer“ verlagert werden. In dem entschiedenen Fall sollte der Regenwasserkanal aus dem Baugebiet an einen vorhandenen Regenwasserkanal angeschlossen werden. Dieses war ohne eine zwingende Errichtung einer Niederschlagswasserrückhaltung nicht möglich. Es hätte der Zulauf in das bestehende Regenwasserkanalnetz auf Qd = 10 l/s gedrosselt werden müssen. Zudem war ein ca. 50 m langer Stauraumkanal (DN 1400) erforderlich.

Bei dieser Sachlage kann – so das OVG NRW – die Niederschlagswasserbeseitigung nicht einem erst später – d. h. nach Satzungsbeschluss – abzuschließenden städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) überlassen werden. Dieses genügt nicht, um einen Konflikttransfer abwägungsfehlerfrei zu handhaben. (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.03.2022 – 15 N 21.1422; OVG NRW, Urteil vom 10.02.2022 – 7 D 103/20 - ; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2022 – 10 B 362/22 - ). Das OVG NRW weist außerdem darauf hin, dass wenige Tage nach dem Beschluss über den Bebauungsplan ein „Klimaschutzkonzept mit integriertem Handlungsfeld Klimafolgenanpassung“ beschlossen worden war und in diesem Konzept auch auf Starkregenereignisse und deren Folgen für die städtische Kanalisation eingegangen wird. Auch hieraus werde das bauplanerische Abwägungsdefizit deutlich, welches letzten Endes die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zur Folge habe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2021 – 2 B 1481/21.NE - ; OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2021 2 B 343/21.NE).

Az.: 24.1.1 qu

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