Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 224/2023 vom 29.03.2023

OVG NRW zur Abwasserabgabe und Fristversäumnis

In § 8 Abs. 2 Satz 4 des ehemaligen NRW-Ausführungsgesetzes zum Bundes-Abwasserabgabengesetz (AbwaG NRW) in der alten Fassung (vor dem 17.07.2019) war eine Ausschlussfrist für den Antrag auf Befreiung von der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser (31.03. des Jahres) geregelt. Dieser Antrag musste fristgerecht gestellt werden, wobei Antragsunterlagen zeitlich nach der fristgerechten Stellung des Antrags noch nachgereicht werden konnten. Gegen die Nichtgewährung der Befreiung bei Fristversäumnis hatten betroffene Städte und Gemeinden Klage erhoben, weil sie die Regelung als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) als nicht vereinbar ansahen (vgl. siehe hierzu auch: Mitt. StGB NRW 2021 Nr. 310 und 2022 Nr. 128).

Das OVG NRW hat nunmehr mit Beschluss vom 22.03.2023 (Az. 9 A 2190/20 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de – Rubrik: Entscheidungen) ein Urteil des VG Köln vom 23.06.2020 (Az. 14 K 11557/17) bestätigt, wonach auch von einer Stadt bzw. Gemeinde eine gesetzlich geregelte Ausschlussfrist eingehalten werden muss. Das OVG NRW sieht es als zulässig an, dass der Gesetzgeber sog. Ausschlussfristen für eine Antragstellung gesetzlich regeln kann. Es liegt – so das OVG NRW - auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor, wenn Städte und Gemeinden, die den Antrag fristgerecht gestellt haben, Unterlagen noch nachreichen können, während Städten und Gemeinden, die den Antrag nicht fristgerecht gestellt haben, diese Möglichkeit verwehrt wird. Das OVG NRW sieht hierin keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, weil bereits kein gleichgelagerten Sachverhalte vorliegt, so dass im Endergebnis eine Berufung auf eine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte nicht erfolgen kann.

Vor diesem Hintergrund ist jetzt durch OVG NRW entschieden, dass bei einer Fristversäumnis bezogen auf eine Ausschlussfrist für die Antragstellung die Nichtgewährung einer Befreiung von der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser und die Erhebung der Abwasserabgabe rechtmäßig ist.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass das AbwAG NRW zwischenzeitlich mit Geltung ab dem 17.07.2019 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2019 geändert worden ist (GV. NRW. 2019, S. 341 ff.). Ein Befreiungsantrag muss nunmehr bis zum 30.6. des Jahres (spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) gestellt werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AbwAG NRW). Dieses ist auch wiederum eine Ausschlussfrist, d. h. Anträge, die zeitlich danach gestellt werden, sind nicht mehr rechtzeitig gestellt worden. Außerdem müssen zu diesem Zeitpunkt ebenso die antragsbegründeten Nachweisunterlagen bereits vollständig eingereicht werden, denn gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AbwAG NRW kann die zuständige Behörde nur auf Antrag eine abweichende Frist für die Beibringung der antragsbegründenden Nachweisunterlagen zulassen. Allerdings wird in der zugehörigen Landtags-Drucksache 17/16552 auf der S. 14 (abrufbar unter: www.landtag.nrw.de) wörtlich ausgeführt, dass ein fristgerechter Antrag ohne Nachweisunterlagen im Zweifelsfall als Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist zu verstehen ist.

Zur Klarstellung wird zugleich darauf hingewiesen, dass die vorstehende Regelungssystematik in § 8 Abs. 5 AbwAG NRW auch durch die erneute Änderung des AbwAG NRW auf der Grundlage des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV. NRW. 2021, S. 560 ff. - in Kraft getreten am 18.05.2021) keine Änderung erfahren hat.

Es wird deshalb empfohlen, darauf zu achten, dass die Frist (30.06.) für die fristgerechte Stellung des Antrags auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nicht aus dem Blick verloren wird, denn das OVG NRW hat nunmehr mit Beschluss vom 22.03.2023 (Az. 9 A 2190/20 –) ausdrücklich klargestellt, dass verfassungsrechtlich zulässige und gesetzlich geregelte Ausschlussfristen einzuhalten sind.

Az.: 24.1.2.1-007/016 qu

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