Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 570/2023 vom 30.08.2023

OVG NRW zum Wasseranschlussbeitrag bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Das OVG Münster hat mit Urteil vom 29.08.2023 (Az. 15 A 3204/20) entschieden, dass für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage keine Pflicht besteht, einen Wasseranschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu zahlen. Die Eigentümer (Kläger) wurden vom Wasserversorgungsverband zu einem Wasser-Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor dem Grundstück verlaufene öffentliche Frischwasserleitung herangezogen. Nach dem Bebauungsplan durfte auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Der Wasserversorgungsverband vertrat den Standpunkt, dass jedenfalls von Zeit zu Zeit eine Reinigung der Solarpanelle erforderlich sei und unter Brandschutzgesichtspunkten eine Wasserversorgung nützlich bzw. notwendig sei.

Das OVG NRW hat nunmehr mit Urteil vom 29.08.2023 klargestellt, dass eine öffentliche Wasserversorgungsleitung vor einem Grundstück mit einer eine Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil begründet. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt – so das OVG NRW - vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist dieses – so das OVG NRW – typischerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von Löschwasser ist in der Regel nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers. Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpanelle auf das Leitungswasser zurückzugreifen ist – so das OVG NRW – ebenfalls kein beitragsrelevanter Vorteil. Zwar wird durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen ein und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivität der Anlage gewährleistet und ihre Lebensdauer günstig beeinflusst.

Dieses ist aber laut dem OVG NRW kein beitragsrelevanter Vorteil, denn der Eigentümer der Anlage kann den seltenen Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller sind. An einer Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und Entsorgungsalternativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sind zwar – so das OVG NRW – sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stehen einer Reinigung der Solarpanelle durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa in einem Tank heranschaffen, weder öffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei ist – so das OVG NRW – auch zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur sehr selten besteht und typischerweise langfristig planbar ist, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil bietet.

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger habe zwar grundsätzlich die Möglichkeit satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. Vorliegend sehe aber – so das OVG NRW – die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade dieses sei aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht der Fall.


Az.: 24.0.12 qu

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