Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 707/2023 vom 12.10.2023

OVG NRW zum Hochwasserschutz und zur Baugenehmigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 08.05.2023 (7 B 135/23) einen Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung einer Dritt-Anfechtungsklage gegen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, weil die Belange der Hochwasserschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das OVG NRW folgte der Vorinstanz des VG Aachen (3 L 684/22), wonach die erteilte Baugenehmigung nicht zu Lasten des Antragstellers gegen Vorschriften des Hochwasserschutzes verstößt. Dem Bauvorhaben stehe kein grundsätzliches Bauverbot entgegen, da es weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liege. Zudem sei die Erfassung von Risikogebieten nicht mit einem einklagbaren Nachbar- oder Drittschutz verbunden. Abgesehen davon sei die vom Antragsteller geltend gemachte Erhöhung der Überschwemmungsgefahr nicht plausibel, denn das Verwaltungsgericht habe dargestellt, dass durch die Vertiefungen im Bereich der Garagengeschosse und die Entwässerungsrinnen auf dem Baugrundstück eine Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für das Grundstück des Antragstellers nicht nachvollzogen werden könne. Aus dem gleichen Grund könne auch wegen der angenommenen Hochwasserproblematik ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht in Betracht gezogen werden (vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2021 – 7 A 836/20 -).

Az.: 24.1.1 qu

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