Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 630/2022 vom 06.10.2022

OVG NRW zum Einbau eines Fettabscheiders

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.11.2021 (Az. 15 A 3422/19) erneut entschieden, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde den Einbau eines Fettabscheiders von einem Grundstückseigentümer verlangen kann. Die Gemeinde ist befugt, in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) ein Einleitungsverbot für Fette und Öle verbunden mit der Pflicht zum Einbau einer Fettabscheider-Anlage vorzugeben, weil Fette und Öle zu einer Verstopfung von Leitungssträngen führen können sowie zur Bildung biogener Schwefelsäure beitragen, welche die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen können. Öle und Fette behindern zudem den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb. Aus der DIN EN 1825-2 kann – so das OVG NRW - entnommen werden, dass „Küchenbetriebe“ und „Essensausgabestellen (mit Rücklaufgeschirr)“ einen Fettabscheider benötigen, so dass es bereits ausreicht, wenn Essen ausgegeben und nicht vor Ort in einer Küche gekocht und zubereitet wird. Die Verpflichtung zum Einbau des Fettabscheiders trifft zudem den Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin und nicht den Mieter/Pächter.

Az.: 24.1.1 qu

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