Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 203/2013 vom 12.03.2013

OLG Düsseldorf zur Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten nichtig ist und hat deshalb die aufgrund dieser Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur aufgehoben. Auch die EU-Kommission zweifelt an der Rechtmäßigkeit. Sie hat ein Beihilfeverfahren gegen Deutschland eingeleitet und will untersuchen, ob die Ausnahmeregelungen von Netzentgelten für stromintensive Unternehmen in Deutschland seit 2011 eine staatliche Beihilfe darstellt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in fünf Verfahren über die Frage mündlich verhandelt, ob die seit 2011 normierte Befreiung von den Netzkosten für stromintensive Unternehmen rechtmäßig und wirksam ist. Das OLG hält die Verordnungsregelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten für nichtig.

Hintergrund

Fünf regionale und überregionale Netzbetreiber haben vor dem OLG Düsseldorf die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen mit dem Argument angegriffen, dass die Bestimmung des § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die aufgrund der Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur rechtswidrig seien. Es fehle ihrer Ansicht nach an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Befreiung. Ferner verstoße die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen gegen europäisches Recht.

Die Bundesnetzagentur ist dagegen der Ansicht, dass die in der StromNEV vorgesehene Befreiung von der Ermächtigung gedeckt sei. Die Bestimmung sei im Hinblick auf die Energiewende sinnvoll und energieintensive Betriebe wirkten aufgrund ihres hohen Verbrauchs netzstabilisierend. Für das Jahr 2011 sei ein anderer Abrechnungsmodus erforderlich gewesen, weil es sonst zu nicht überwindbaren Abrechnungsproblemen gekommen wäre.

Das OLG Düsseldorf äußerte bereits in zwei Eilverfahren im Oktober und November 2012 (Beschlüsse vom 14.11.2012 - I - 3 Kart 65/12 (V); VI - 3 Kart 14/12 (V) Bedenken, ob die vollständige Befreiung von den Netzentgelten überhaupt auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. StGB NRW-Mitteilung 16/2013 vom 14.01.2013). Der 3. Kartellsenat entschied zuletzt im Dezember 2012, dass eine vollständige Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten für das gesamte Jahr 2011 nicht in Betracht komme und diese sich grundsätzlich erst ab dem 01.01.2012 befreien lassen könnten.

Seit der Änderung des § 19 Absatz 2 StromNEV zum 04.08.2011, wonach stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Strom-Netzentgelte befreit werden können, können sich Unternehmen grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7.000 Arbeitsstunden und 10 Gigawattstunden Strom pro Jahr abnehmen. Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle werden ab dem Jahr 2012 dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte bundesweit auf die übrigen Endkunden, Verbraucher und Unternehmen, umgelegt werden. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur).

Entscheidung des OLG

Der Kartellsenat machte in seiner mündlichen Urteilsbegründung deutlich, dass er im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von den Netzentgelten sieht. So erlaube das Energiewirtschaftsgesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung die Methode zur Berechnung der Entgelte, das „wie“, festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten, das „ob“, durch eine Verordnung zu bestimmen. Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen schon nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse kann jeweils Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats nach Zustellung eingelegt werden.

Anmerkung

Aus kommunaler Sicht sind die Befreiungsmöglichkeiten energieintensiven Unternehmen von den Netzentgelten vor dem Hintergrund des Anstiegs der Kosten und der für die Energiewende erforderlichen Akzeptanz zu betrachten. Entscheidend kommt es darauf an, die Lasten auf alle Abnehmer gerecht zu verteilen und die Bereitschaft der Kommunen und Bürger, die durch den Netzausbau zum Teil regional sehr unterschiedlich ausfallenden entstehenden Lasten zu tragen haben, nicht zu überfordern.

Az.: II/3 811-00/8

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