Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 664/2003 vom 21.08.2003

Offene Ganztagsschule und Haushaltssicherungskonzept

Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 01. August 2003 einen Erlaß zugeleitet, der nachfolgend wiedergegeben wird:

„Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat – in Ergänzung meines Erlasses vom 23.06.2003 – mit Datum vom 21.07.03 Sie zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über Zuwendungen für Investitionen und Ausstattungen in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich größte Sorgfalt vor allem bei den Kommunen, die in der vorläufigen Haushaltsführung stehen, bezogen auf den geplanten Einsatz von Finanzmitteln, praktiziert werden soll.

In Abstimmung mit dem Innenministerium weise ich darauf hin, dass mit der durch das Schulrechtsänderungsgesetz vorgenommenen Ergänzung des § 10 des Gesetzes zur Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) die Möglichkeit eingeräumt wurde, die in § 24 SGB VIII normierte Verpflichtung zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots für Schulkinder auch durch die Umwandlung von Grundschulen zu offenen Ganztagsgrundschulen erfüllen zu können. Grundlage für die Ermittlung des Bedarfs ist der jeweilige Anmeldestand an den Schulen. Damit sollte gerade für die Kommunen mit einem Haushaltssicherungskonzept bzw. mit vorläufiger Haushaltsführung eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

In die Prüfung nach der Bedarfsgerechtigkeit und nach der Finanzierbarkeit ist einerseits die Bedeutung, die die Schaffung offener Ganztagsgrundschulen in Nordrhein-Westfalen hat, einzubeziehen. Andererseits muss auch die individuelle Haushalts- und Finanzlage antragstellender Gemeinden berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur für die Teilnahme an der offenen Ganztagsgrundschule an sich, sondern ebenso für die Ausgestaltung einer Teilnahme. Der finanzielle Aufwand für Investitionen und Ausstattung muss auf das für den Betrieb der offenen Ganztagsgrundschule unabweisbar notwendige Maß eingegrenzt bleiben.

Unter Wahrung dieser Grundsätze regen Innenministerium und Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen eine zügige Abwicklung der Förderanträge an."


Az.: IV/2 211-13

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