Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 422/2015 vom 08.06.2015

Oberverwaltungsgericht Saarland zur gewerblichen Pflicht-Restmülltonne

Das OVG Saarland hat mit Urteil vom 26.02.2015 (2 A 488/13) bestätigt, dass gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet sind, eine Pflicht-Restmülltonne der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§ 20 Abs. 1 KrWG i.Vm. § 5 Abs. 6 LAbfG NRW) in Benutzung zu nehmen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i.V.m. § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung).

Dabei trifft die Pflicht, ein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang) immer den Grundstückseigentümer oder einen sonstigen dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten. Nach dem OVG Saarland müssen auch gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger eine Pflicht-Restmülltonne der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gem. § 7 S. 4 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) in Benutzung nehmen, soweit sie nicht nachweisen, dass bei ihnen keine überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen. Dabei besteht die Möglichkeit, die Vermutung des Anfalls von überlassungspflichtigen „Abfällen zur Beseitigung“ zu widerlegen, auch für den anschlussverpflichteten Grundstückseigentümer, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet.

Die Vermutungsregelung des § 7 Satz  4 GewAbfV betrifft  - so das OVG Saarland - auch die Abfallzusammensetzung. Sie greift auch dann ein, wenn der Abfallerzeuger bzw. —besitzer seine Abfälle nicht trennt, sondern alle anfallenden Abfälle als Abfallgemisch erfasst. Außerdem sind nach dem OVG Saarland an die Widerlegung der Vermutung, dass „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen, inhaltliche Anforderungen zu stellen. So ist es erforderlich, dass die gewerblichen Abfallerzeuger bzw. —besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung schlüssig und nachvollziehbar aufzeigen können. Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch entsprechende Unterlagen, die eine Überprüfung ermöglichen.

Wer — so das OVG Saarland — kein Entsorgungskonzept hat oder ein solches nicht nachvollziehbar belegen kann, muss sich gefallen lassen, dass der angefallene Abfall insgesamt als überlassungspflichtiger „Abfall zur Beseitigung“ behandelt wird. Insoweit obliegt es dem Eigentümer des Grundstücks in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem Mieter die Vermutung zu widerlegen, dass in dessen Betrieb gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen, die an die Stadt bzw. Gemeinde zu überlassen sind.

Az.: II/2 31-02 qu-ku

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