Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 366/2012 vom 25.06.2012

Oberverwaltungsgericht NRW zur Verwirkung einer Beitragsforderung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.05.2012 (Az. 15 B 564/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass eine Beitragsforderung nicht ohne weiteres verwirkt sein kann oder eine Beitragserhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Zwar können noch vor der Entstehung einer Beitragsforderung besondere Umstände eintreten, die einer späteren Beitragsforderung entgegen gesetzt werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.04.1989 — Az. 3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990, S. 435; BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 — BVerwGE 48, S. 247ff.). Als solche „besonderen Umstände“ sieht das OVG NRW aber im Zweifelsfall nur die Abgabe einer einschlägigen Erklärung durch die Gemeinde an. Dieses kann z.B. eine Zusicherung (§ 38 VwVfG) sein. Gibt die Gemeinde keine Zusicherung ab und erklärt sie auch keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Beitragsansprüche, hindert dieses die Beitragserhebung nicht.

Az.: II/2 24-22 qu-ko

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