Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 524/2014 vom 25.07.2014

Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.03.2014 (Az.: 15 A 1901/13 — abrufbar unter www.nrwe.de ) seine ständige Rechtsprechung zur Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser von privaten Grundstücken (§§ 53 Abs. 1 c, Abs. 3 a LWG NRW) erneut bestätigt. Nach dem OVG NRW führt der Nachweis des Grundstückseigentümers, dass zumindest ein wesentlicher Teil des Niederschlagswassers von bebauten und/oder befestigten Flächen auf seinem Grundstück versickert werden kann, nicht dazu, dass die Abwasserüberlassungspflicht entfällt. Vielmehr setzt der Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG von der Stadt/Gemeinde auf den Grundstückseigentümer nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW zwingend die Freistellung durch die Gemeinde von der Abwasserüberlassungspflicht voraus (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 — Az.: 15 A 1319/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de).

Diese Freistellung liegt nach dem OVG NRW im Ermessen der Gemeinde. Hat die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut, so ist dieses eine Variante der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW, mit der Folge, dass das Niederschlagswasser von dem privaten Grundstück durch Anschluss an diesen öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde zu überlassen ist. Das OVG NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall in aller Regel die Ablehnung einer Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht ermessensfehlerfrei ist, weil es keinen verfassungsrechtlichen Rechtssatz gibt, wonach Versickerungsentwässerung und Brauchwassergewinnungsentwässerung als Regelfälle für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in einer Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) zu regeln sind.

Dieses führt nach dem OVG NRW auch nicht zu einem Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 Grundgesetz). Denn eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann sich — so das OVG NRW — mittelbar auch aus übergeordnetem Landesrecht ergeben. Wird nämlich eine Freistellung nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ausgesprochen oder ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW bei einem bereits erfolgten Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgesprochen, folgt daraus zwingend zugleich, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser ausscheidet (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2012 — Az.: 15 A 48/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de).

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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