Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 211/2010 vom 13.04.2010

Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufhebung bestandskräftiger Bescheide

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.09.2009 (Az. 15 A 1881/09) entschieden, dass eine Gemeinde sich ermessensfehlerfrei vorrangig für das Prinzip der Rechtssicherheit (Bestandskraft des Verwaltungsaktes) gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit entscheiden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abgabenordnung). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen bestandskräftigen, rechtswidrigen Beitragsbescheid allein wegen dessen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn sich keine anderen Gründe ergeben, die ihr pflichtgemäßes Ermessen einschränken könnten. Das Ermessen reduziert sich auf eine Pflicht zur Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berfung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2004 — Az.: 15 A 1113/04 — NVwZ-RR 2005, S. 568).

 

Maßgeblich konnte nach dem OVG NRW in dem zu entscheidenden Fall allenfalls gewesen sein, dass die beklagte Gemeinde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den Bescheid erlassen hätte. Denn angesichts der Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, dieser werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Für eine solche Kenntnis der beklagten Gemeinde lagen nach dem OVG NRW aber keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen hätte der Kläger nach dem OVG NRW aus der unzutreffenden Begründung des Beitrags-Bescheids (Entstehung des Beitragsanspruchs mit der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber) auch erkennen können, dass die Frage der Verjährung des Beitragsanspruchs problematisch gewesen sei. Habe sich der Kläger dann dagegen entschieden gegen den Beitragsbescheid zu klagen und den Bescheid hinzunehmen, so könne der Kläger nunmehr nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko einer Klage eingegangen seien, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2009 — Az.: 15 A 3178/08 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks).

Az.: II/2 24-21/24-22

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