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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 297/2008 vom 17.04.2008
Oberverwaltungsgericht Hamburg stoppt gewerbliche Altpapiersammlung
Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 8.4.2008 (Az.: 1 BS 68/08) einem gewerblichen Sammler vorläufig untersagt, in der Stadt Hamburg weiter blaue Altpapiertonnen bei den privaten Haushaltungen aufzustellen. Hintergrund ist eine Untersagungsverfügung der Stadt Hamburg gegen den gewerblichen Sammler, die zurzeit noch vor dem VG Hamburg Gegenstand eines Eilverfahrens ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechungslinie verfestigt, wonach im Zweifelsfall erst detailliert in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden kann, ob einer gewerblichen Altpapiersammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen können und eine solche Prüfung nicht im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens erfolgen kann, mit der Folge, dass gewerbliche Altpapiersammlungen solange unterbleiben müssen, weil gewerbliche Altpapiersammlungen lediglich die Ausnahme zur Regel-Entsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bilden (so jedenfalls: VGH München, Beschluss vom 12.01.2005 – Az.: 20 CS 04.2947 – Natur und Recht 2006, S. 114; vgl. auch: VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2006 – Az.: 12 A 147/04 -, bestätigt im OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2006 – Az.: 4 MB 121/05; VG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.1997 – Az.: 9 G 1205/97 (V) – NVwZ-RR 1998, S. 167; Queitsch, Abfallrecht 2008, S. 78 ff.).
Az.: II/2 31-02