Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 173/2010 vom 20.04.2010

Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Die Regierungsfraktionen haben den Entwurf zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt kommunale Planungsentscheidungen und ermöglicht es den Städten und Gemeinden, Flächenpotenziale in bestehenden Gewerbegebieten zur Verfügung zu stellen.

Zu den Vorhaben der Regierungsfraktionen gehört eine Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Im Koalitionsvertrag ist eine Anpassung der Förderung erneuerbarer Energien, insbesondere der Solarenergie, an technische Entwicklungen und an die dadurch gestiegene Effizienz bereits angelegt.

Nun haben die Regierungsfraktionen den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den Deutschen Bundestag eingebracht. Im Vorfeld der Diskussion um diesen Entwurf war u. a. die Flächenkonkurrenz zwischen energiewirtschaftlicher Nutzung und landwirtschaftlicher Nutzung thematisiert worden. Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb auch der Druck auf landwirtschaftliche Flächen vermindert werden. In der Diskussion ist von der kommunalen Seite der Standpunkt vertreten worden, dass in der Vergangenheit bereits durchgeführte kommunale Planungen nicht entwertet werden dürften und andererseits die in den Städten und Gemeinden zur Verfügung stehenden Flächenreserven nicht unbeachtet bleiben sollten.

Im neuen § 32 Abs. 3 EEG sind in der Nr. 2 nach wie vor die Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung enthalten. In der neuen Nr. 3, die sich auf Grünflächen bezieht, ist die Frist 01. Januar 2011 aufgenommen worden. Bis zu diesem Datum müssen Anlagen ihren Betrieb aufgenommen haben, soweit sie im Geltungsbereich eines bis zum 01. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplans ausgewiesen sind. Damit sollen geplante, aber noch nicht realisierte Anlagen unter Bestandsschutz gestellt werden. Neu ist neben der Nr. 4, welche eine Vergütungspflicht für Flächen an den Rändern von Autobahnen und Schienenwegen konstituiert, auch der Hinweis des Satzes 2 Abs. 3, nach dem eine Vergütungspflicht auch für Anlagen auf bestehenden, also schon vor dem 1. Januar 2010 festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten, besteht.

Damit wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass neue Gewerbe- oder Industriegebiete mit der Zielsetzung der Realisierung von Freiflächenanlagen ausgewiesen werden. Allerdings können bestehende Gewerbe- und Industriegebiete, die andernfalls nicht genutzt würden, z. B. weil sich das Ansiedlungsgeschehen nicht wie erhofft entwickelt, genutzt werden.

Der Gesetzentwurf ist als Drucksache 17/1147 mit Datum vom 23. März 2010 vom Deutschen Bundestag veröffentlicht.

Az.: 811-16

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