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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 297/1998 vom 05.06.1998
Novelle Landesabfallgesetz
Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr. 186 über den wesentlichen Inhalt des ca. 80seitigen Gesetzentwurfes zur Anpassung des Landesabfallgesetzes an das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) berichtet. Dieser Entwurf war der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 10. März 1998 durch das Umweltministerium NW übersandt worden. Zwischenzeitlich ist durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Datum vom 16.04.1998 eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf abgegeben worden. Diese Stellungnahme umfaßt 23 Seiten. In der Stellungnahme wird grundsätzlich begrüßt, daß der Entwurf darauf abzielt, wieder Rechtssicherheit in den Bereich der kommunalen Abfallentsorgung hineinzutragen.
Darüber hinaus ist auch begrüßt worden, daß das Umweltministerium NW die sog. Teilfinanzierung der Bio-Tonne über die sog. Einheitsgebühr für zulässig erklären will. Eine solche Regelung ist deshalb erforderlich, weil das Oberverwaltungsgericht in Münster in vier Grundsatzurteilen am 17.03.1998 (AZ: 9 A 1430, 1550, 3871 und 4601/96) entschieden hat, daß derjenige, der keine Bio-Tonne benutzt, auch nicht zu den Kosten der Bioabfallerfassung und -verwertung herangezogen werden kann. Hiernach muß der sog. Nichtbenutzer der Bio-Tonne keine Sondergebühr für die Bio-Tonne bezahlen. Der Nichtbenutzer der Biotonne darf aber auch nicht über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß zu den Kosten der Bio-Tonne anteilig herangezogen werden. In diesem Zusammenhang hat die Geschäftsstelle zwischenzeitlich weitere Gespräche mit dem Umweltministerium geführt und vorgeschlagen, § 9 Abs. 2 Abs. 5 des neuen LAbfG NW wie folgt textlich abzufassen:
"Bei der Gebührenerhebung können öffentliche Belange Berücksichtigung finden; insoweit ist es zur Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme und abweichend von den §§ 4 und 6 Abs. 3 KAG zulässig,
- eine einheitliche Abfallgebühr für verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen zu erheben oder
- einzelne mit einer Sondergebühr belegten Abfallentsorgungsteilleistungen über die für eine andere Abfallentsorgungsteilleistung erhobene Gebühr anteilig zu finanzieren."
Mit dieser Regelung soll die Teilfinanzierung der Bio-Tonne über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß wieder ermöglicht werden. Außerdem soll mit dieser gesetzlichen Regelung rein vorsorglich klargestellt werden, daß es im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung und zur Vermeidung wilder Müllablagerungen zulässig ist, etwa die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll, schadstoffhaltigen Abfällen, Altkühlschränken über die Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen. Die Geschäftsstelle hat in den zwischenzeitlich geführten Gesprächen deutlich gemacht, daß das neue Landesabfallgesetz NW spätestens zum 01.01.1999 in Kraft treten muß, damit insbesondere für den Bereich der Bioabfallerfassung und -verwertung wieder Rechtssicherheit einkehren kann.
Unabhängig davon ist zusätzlich vorgeschlagen worden, in § 9 Abs. 3 des neuen Landesabfallgesetzes aufzunehmen, daß bei der Gebührenerhebung Kostenunterdeckungen aus abgelaufenen Kalkulationperioden, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden konnten, in den nachfolgenden Kalkulationsperioden berücksichtigt und ausgeglichen werden können. Im Hinblick auf diese Forderung wird abzuwarten sein, ob eine solche Regelung im neuen Landesabfallgesetz aufgenommen wird oder aber ggf. das sog. "Artikelgesetz" zur Anpassung des Landesabfallgesetzes NW an das KrW-/AbfG durch einen weiteren Artikel ergänzt wird, in dem in einer "Kleinen Novelle KAG NW" etwa die Vorschrift des § 6 KAG NW durch eine entsprechende Regelung ergänzt wird. Diese Regelung würde dann nicht nur für die Abfallentsorgungsgebühren, sondern auch für die Abwassergebühren Geltung haben.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: II/2 31 - 06 qu/g