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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 327/1998 vom 20.06.1998
Neues BNatSchG verkündet/FFH-Richtlinie
Die Geschäftsstelle weist auf folgendes hin:
1. Inzwischen ist die FFH-Richtlinie der EG in deutsches Recht umgesetzt worden, und zwar durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes" vom 30. April 1988, Bundesgesetzblatt 1998, Nr. 25, vom 08. Mai 1998. Das Gesetz ist gemäß Artikel 5 am Tag nach der Verkündung, also am 09. Mai 1998 in Kraft getreten. Die entscheidenden Bestimmungen der FFH-Richtlinie stehen nun in §§ 19 a bis 19 f (siehe hierzu auch den Schnellbrief des NWStGB vom 02. Juni 1998).
2. Die kommunalen Spitzenverbände bemühen sich um ein weiteres Gespräch mit der Umweltministerin, bei dem sie sicherstellen wollen, daß nur Gebiete benannt werden, bei denen Einvernehmen mit den Städten und Gemeinden und den Kreisen besteht.
3. Zur Tranche 1 a (förmlich ausgewiesene und einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete) empfehlen wir, nur Gebiete zu benennen, die größer als 75 ha sind und bei denen Einvernehmen zwischen den behördlichen Vorschlägen und der betroffenen Stadt oder Gemeinde besteht.
4. Bei den derzeit in der Anhörung stehenden Gebieten der Tranche 1 b (noch nicht unter Schutz stehende Gebiete, die auch landesplanerisch und naturschutzrechtlich noch nicht oder nicht vollständig abgestimmt sind) schlagen wir vor, bis auf weiteres keine Zustimmung zur Benennung nach Bonn und Brüssel zu geben.
Wir raten vielmehr dazu, für diese Gebiete eine umfassende Prüfung und Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange und der Grundstücksbesitzer zu fordern. Dieses Verfahren ist Voraussetzung dafür, daß festgestellt werden kann, ob es sich bei den Gebieten der Tranche 1 b um Schutzflächen im Sinn der FFH-Richtlinie handelt. Wenn im Lauf dieses Verfahrens dann sämtliche erforderlichen Personen, Stellen und Organisationen angehört worden sind und die Verfahren reif sind für eine Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang die Flächen als Naturschutzgebiete auszuweisen sind, dann besteht auch Entscheidungsreife für die Frage, ob und inwieweit es sich um Gebiete von europäischem Rang im Sinn der FFH-Richtlinie handelt. Der Städte- und Gemeindebund lehnt deshalb die Setzung von Terminen für Stellungnahmen durch das Umweltministerium ab.
Wenn man jetzt vorschnell ohne das verlangte umfangreiche Prüfungs- und Beteiligungsverfahren Flächen nach Brüssel melden würde, würde ein aus unserer Sicht unzumutbares Präjudiz geschaffen, weil die EU letztlich verlangen würde, daß die benannten Gebiete als Schutzgebiete ausgewiesen werden. Das würde das aus guten Gründen in Deutschland notwendige umfangreiche Prüfungs-, Beteiligungs- und Anhörungsverfahren weitgehend wertlos machen.
Aus all den genannten Gründen raten wir ab, Gebietsvorschlägen der Tranche 1 b jetzt zuzustimmen. Unsere Chancen, mit dem jetzt vorgeschlagenen Vorgehen Wirkung zu erzielen, sind um so größer, je mehr Gemeinden gegenüber den staatlichen Behörden in diesem Sinne Stellung nehmen, und dies möglichst noch im Juni 1998.
5. Die von den Naturschutzverbänden vorgelegten sog. "Schattenlisten" (das sind Gebiete, die nach Ansicht dieser Verbände als FFH-Gebiete ausgewiesen werden sollten) haben keine rechtliche Bedeutung. FFH-Gebiete können nach Art. 4 FFH-Richtlinie und nach § 19 b BNatSchG in der seit 09.05.1998 gültigen Fassung (Gesetz zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht) nur auf Vorschlag der Länder und des Bundes festgesetzt werden. Die Schattenlisten können aber dazu führen, daß die Länder dort genannte Flächen auch als FFH-würdig ansehen; dann müssen die Kommunen aber in jedem Fall zu neuen, zusätzlichen Flächen noch gesondert angehört werden.
Az.: II/2 60-01-2 qu/g