Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 566/2021 vom 08.09.2021

Neue Muster-Satzung zur Gewässerunterhaltungsgebühr

Der StGB NRW hat gemeinsam mit der Kommunal Agentur NRW eine neue Muster-Satzung zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 LWG NRW herausgegeben (Stand: 07.09.2021).

Mit dem Artikel-Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV. NRW. 2020, S. 560 ff., ber. GV. NRW. 2021, S. 718) wurde das LWG NRW aus dem Jahr 2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) durch Art. 1 des Artikelgesetzes erneut geändert (vgl. LT-Drucksachen 17/9942, 17/13424, 17/13556). Die Gesetzesänderung ist am 18.05.2021 in Kraft getreten.

Seit dem 18.05.2021 ist (ohne eine Übergangsregelung) in § 64 Abs. 1 LWG NRW der Begriff der „versiegelten Fläche“ durch den Begriff der „befestigten Fläche“ ersetzt worden, weil der Begriff der „befestigten“ Fläche genauer beschreibt, welche Flächen unter diesen Begriff einzuordnen sind (LT-Drucksache 17/9942, S. 100).

Vor diesem Hintergrund wurde die Muster-Satzung an den geänderten Gesetzeswortlaut in § 64 LWG NRW angepasst worden. Die neue Mustersatzung (Stand: 07.09.2021) muss an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse angepasst werden.

Der Landesgesetzgeber hatte das Ziel, mit der Regelung in § 64 LWG NRW die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Gleichwohl können auch bei einer Orientierung an der Muster-Satzung Prozessrisiken nicht ausgeschlossen werden, weil die bislang zu § 92 LWG NRW a. F. ergangene Rechtsprechung bereits sehr alt ist und sich die wasserrechtlichen Vorschriften durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) erheblich geändert haben.

Zumindest hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 29.04.2020 (Az. 7 C 29.18) klargestellt, dass der Umfang der Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern (u. a. Flüsse und Bäche) durch die Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in zulässiger Weise mit Blick auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in den §§ 27 bis 31 WHG erweitert worden ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG gehört zur Gewässerunterhaltungspflicht auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

Die neue Muster-Satzung über die Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW kann im Intranet des StGB NRW (https://www.kommunen.nrw/mitgliederbereich/fachinfoservice/mustersatzungen.html) Mustersatzung § 64 LWG NRW Gewässerunterhaltungsgebühr abgerufen werden.

Az.: 24.015-001/009

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