Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 48/2024 vom 09.01.2024

Neue Förderung für Heizungstausch gestartet

Ab dem 27. Februar 2024 kann voraussichtlich ein Antrag auf Förderung für den Heizungstausch nach der reformierten Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) gestellt werden. Bereits ab sofort kann der Heizungstausch beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen später nachgereicht werden.

Die reformierte Förderrichtlinie BEG EM wurde Ende Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neue Förderung für den Heizungstausch ist seit dem 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt bei der KfW.

Die Förderung unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Im Einzelnen:

  • Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen offensteht. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen gewährt. Bis zum 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um jeweils 3 Prozentpunkte ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Förderung für den Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Ein erheblicher Teil der im kommenden Jahr im KTF zur Verfügung stehenden Mittel ist dafür veranschlagt. Das Geld konnte auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 gesichert werden, obwohl für den KTF große Einsparungen notwendig wurden.

Zudem können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz beläuft sich weiterhin auf 15 Prozent, plus ggf. 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die Antragstellung beim BAFA für sonstige Effizienzmaßnahmen inkl. Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist zum 1. Januar 2024 gestartet.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die anstehende Wärmewende betrifft auch die 180.000 kommunalen Nichtwohngebäude (Rathäuser, Schulen, Krankenhäusern, Sporthallen etc.). Diese werden derzeit schätzungsweise zu drei Vierteln mit Öl oder Gas beheizt. Damit müssen bis zum Jahr 2045 rund 135.000 kommunale Nichtwohngebäude mit einer dem GEG entsprechenden Heizungsanlage ausgestattet werden. Der Austausch wird bei den Kommunen gegenüber einer fossilen Heizung Mehrkosten in Höhe von rund acht Milliarden Euro erzeugen.

Aus diesem Grund muss ein besonderes Augenmerk auf die entstehenden Kosten sowie auf die geplanten Förderansätze gerichtet werden. Dies betrifft nicht nur den Austausch alter Heizungsanlagen, sondern etwa auch erforderliche hydraulische Abgleiche von Heizsystemen oder regelmäßige Prüfintervalle von neuen Wärmepumpen, gerade im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Insofern ist es zwar zu begrüßen, dass die Grundförderung des BEG auch weiterhin den Kommunen offensteht, dies greift jedoch insgesamt zu kurz. Es muss zwingend sichergestellt werden, dass auch die Kommunen sowie die kommunale Wohnungswirtschaft mit Blick auf ihren Gebäudebestand umfassend und langfristig finanziell unterstützt werden. Leider berücksichtigt die reformierte Förderrichtlinie immer noch nicht, dass es unter dem Aspekt des Klimaschutzes am sinnvollsten wäre, zunächst besonders große Gebäude mit besonders großem CO2-Ausstoß zu sanieren. Da dies häufig gerade die kommunalen Gebäude sind, ist es erforderlich, den Städten und Gemeinden diese für den Klimaschutz notwendigen Investitionen zu ermöglichen.

Weitere Informationen finden sich unter www.energiewechsel.de.

Az.: 20.3.2-004/006 ste

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