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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 618/2003 vom 24.07.2003
Mobilfunk und Kommunen
1. Nach vielen vergeblichen Versuchen hatte die Forderung des Städte- und Gemeindebunds NRW, die Baugenehmigungspflicht für kleine Mobilfunkstationen bis 10 m Höhe als unnötiges Doppelverfahren abzuschaffen, endlich Erfolg: Der Landtag NRW hat mit Gesetzesbesschluss vom 02. Juli 2003 die Baugenehmigungsfreiheit solcher kleiner Mobilfunkstationen hergestellt. Konkret wird § 65 Abs. 1 Nr. 18 und damit auch die Nr. 9 a Landesbauordnung NRW hingehend geändert, dass auch die von den OVG’s „konstruierte“ Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer baulichen Anlage, auf der oder an der Mobilfunkstationen bis 10 m Höhe errichtet werden, genehmigungsfrei ist. Die Landesregierung hat mitgeteilt, dass die Gesetzesänderung Anfang August im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wird. Sie wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Durch die Änderung der Landesbauordnung ist also für alle kleinen Mobilfunkstationen bis zu einer Mastenhöhe von 10 m im Innenbereich keine Baugenehmigung mehr nötig, gleichgültig, um was für ein Gebiet es sich handelt. Der notwendige Schutz vor elektromagnetischen Feldern ist durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gewährleistet (Standortbescheinigung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, RegTP).
2. Mit dem Gesetzesbeschluss vom 02. Juli 2003 hat der Landtag auch einen neuen § 74 a in die Landesbauordnung NRW eingefügt. Dort wird das Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 31 und § 34 Abs. 2, Halbsatz 2 BauGB), für solche Fälle geregelt, in denen kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Entgegen dem Vorschlag in der Muster-Bauordnung der Bauministerkonferenz hat der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung die Bauaufsichtsbehörden für zuständig geklärt. Die Muster-Bauordnung sieht vor, dass die Gemeinden selbst für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen zuständig sein sollen. Dadurch würde eine Doppelzuständigkeit verhindert. Bei der jetzt vom Landtag beschlossenen Fassung des § 74 a muss die Bauaufsichtsbehörde über die Ausnahme oder Befreiung entscheiden, die Kommune muss über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB entscheiden. Entgegen den Forderungen des Städte- und Gemeindebunds ist somit wieder ohne Not ein verwaltungsaufwendiges Verfahren beschlossen worden.
Bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen können allenfalls in reinen oder allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden. In allen anderen Gebietstypen sind die kleinen Mobilstationen als nicht störende gewerbliche Anlagen zulässig; auf die entsprechenden Regelungen in § 2 und §§ 4 a bis 11 Baunutzungsverordnung wird hingewiesen. In den Wohngebieten sind die kleinen Mobilfunkstationen bis 10 m Höhe dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung als untergeordnete Nebenanlagen zulässig, ohne dass es eines Ausnahmegenehmigungs- oder Befreiungsverfahrens nach § 74 a Landesbauordnung bedarf, wenn die Anlagen der Gebietsversorgung dienen, also nicht auch der Versorgung eines größeren Gebiets außerhalb des Gebiets, in dem sie aufgestellt werden.
3. Die kommunalen Spitzenverbände (Bundesebene) haben mit den Mobilfunkbetreibern am 06.06.2003 ergänzende „Hinweise und Informationen“ zur Mobilfunkvereinbarung vom 05.07.2001 vereinbart. Diese gemeinsamen Hinweise und Erläuterungen sollen die Abstimmung zwischen den Kommunen und den Mobilfunkbetreibern beim Ausbau der Mobilfunknetze weiter verbessern. Diese ergänzenden Hinweise enthalten insbesondere auch Leitlinien für die Standortauswahl von Sendeanlagen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Bevölkerung und der Akzeptanz in der Bevölkerung.
4. Ergänzend haben die kommunalen Spitzenverbände (Landesebene NRW) und die Mobilfunkbetreiber mit der Landesregierung NRW eine „Mobilfunkvereinbarung NRW“ mit Datum vom 17.07.2003 geschlossen. Diese Mobilfunkvereinbarung NRW wäre der Sache nach nicht notwendig gewesen. Inhaltlich entspricht sie auch den bestehenden Mobilfunkvereinbarungen (Nr. 1.3). Der Abschluss dieser Vereinbarung wurde von der Landesregierung NRW aber zur Bedingung für den Wegfall der Baugenehmigungspflicht gemacht.
Für Einzelheiten wird auf den Schnellbrief des Städte- und Gemeindebunds an die Mitgliedskommunen vom 23.07.2003 hingewiesen. Diesem Schnellbrief sind als Anlagen auch der neue Gesetzestext der Landesbauordnung, die ergänzenden „Hinweise und Informationen“ vom 06.06.2003 und die “Mobilfunkvereinbarung NRW“ vom 17.07.2003 beigefügt.
Az.: II schw/g