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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 313/2015 vom 30.03.2015
Mess- und Eichverordnung 2015
Wegen verschiedener Anfragen von Städten und Gemeinden zur Anpassung der Wasserversorgungssatzungen bzw. Abwassergebührensatzungen an das ab dem 01.01.2015 geltende neue Bundes-Mess- und Eichwesen wird auf folgenden Sachstand hingewiesen: Das Mess- und Eichgesetz (MessEG - BGBl. I 2013, S. 2722 ff.) ist teilweise bereits 01.08.2013 (RVO-Ermächtigungen u.a. für die Mess- und Eichverordnung -MessEV) bzw. ansonsten am 01.01.2015 in Kraft getreten. Die Mess- und Eichverordnung (MessEV - BGBl. I 2014, S. 2010 ff.) ist ebenfalls am 01.01.2015 in Kraft getreten.
EU-Wasserzähler
Gemäß § 34 i.V.m. Ziffer 5.5.1 der Anlage 7 der Mess- und EichVO 2015 besteht für sog. EU-Wasserzähler (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MessEV 2015) eine Eichfrist von 6 Jahren oder nach Ablauf dieser Zeit muss ein neuer Wasserzähler mit Konformitätsbescheinigung des Herstellers eingebaut werden. In Anbetracht dessen hat sich bezogen auf die öffentliche Wasserversorgung dem Grundsatz nach keine Änderung ergeben. Allerdings muss der Verwender eines EU-Wasserzählers nunmehr nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes die Verwendung bei der für das Mess- und Eichwesen zuständigen Behörde anzeigen. Dabei dient die Anzeigepflicht nach einem ersten Rückkontakt mit dem Wirtschaftsministerium NRW dazu, dass die zuständige Behörde für das Eich- und Messwesen einen Überblick über die im Markt befindlichen Messgeräte erhält.
Wasserschwundmengen
Wegen der vorstehenden Anzeigepflicht wird zurzeit — auch auf Empfehlung der Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) - mit dem Wirtschaftsministerium NRW als zuständigem Landesministerium in NRW für das Mess- und Eichwesen abgeklärt, ob für den Nachweis von sog. Wasserschwundmengen das Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung 2015 unmittelbar anzuwenden ist. Dieses würde dazu führen, dass auch ein privater Grundstückseigentümer die Verwendung eines Wasserzählers zur Bestimmung von Wasserschwundmengen (z.B. Gartenbewässerung, Viehtränkung) bei der zuständigen Behörde anzeigen müsste (§ 32 MessEG).
Es ist zurzeit fraglich, ob eine Anzeigepflicht für jeden Grundstückseigentümer als erforderlich anzusehen ist, wenn er Wasserschwundmengen bei der Schmutzwassergebühr zum Abzug bringen möchte. Immerhin ist aus einer einzigen Stadt bekannt geworden, dass bis zu 700 Grundstückseigentümer Wasserzähler verwenden, um Wasserschwundmengen zu belegen. Wird dieses auf 396 Städte und Gemeinden hochgerechnet, so würde sich eine echte Anzeigeflut für die Mess- und Eichbehörden ergeben. Es wird daher abgeklärt, ob dieses so gewollt ist.
Regenwassernutzungsanlagen
Nach § 2 MessEV i.V.m. Nr. 5 c) aa) der Anlage 1 der MessEV findet das MessEG und die MessEV keine Anwendung auf Messgeräte für strömende Flüssigkeiten für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser, Löschwasser, wenn ein Schutzbedürfnis für den Betroffenen nicht erforderlich ist.
Niederschlagswasser in Regenwassernutzungsanlagen ist Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, weil diese Anlagen regelmäßig mit Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen gespeist werden. Insoweit könnte somit die Mess- und EichVO grundsätzlich nicht angewendet werden, auch wenn es neben dem in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Mess- und EichVO i.V.m. Anlage 3 und 4 der Mess- und EichVO 2015) genannten EU-Wasserzähler noch in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Mess- und EichVO die sog. EU-Flüssigkeitsmessanlagen gibt, die nicht für Wasser-Messungen bestimmt sind.
Auch dieser Sachverhalt bedarf einer Klärung, denn der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage muss jedenfalls diejenigen Mengen an Regenwasser mit einem Wasserzähler bestimmen, die durch Gebrauch zum Schmutzwasser geworden sind, weil hierfür die Schmutzwassergebühr zu entrichten ist (so: VG Minden, Urteil vom 17.11.2005 — Az.: 9 K 4160/04 — Mitt. StGB NRW 2006 Nr. 71, S. 30; Queitsch in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, LWG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 53 c LWG NRW Rz. 20 ff.)).4.
Regelung in der Satzung
Unabhängig davon könnte in der Abwassergebührensatzung auch in bloßer Anknüpfung an die im MessEG und MessEV niedergelegten Rechtsgedanken die Verwendung von sog. EU-Wasserzählern satzungsrechtlich vorgeschrieben werden. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 KAG NRW) erfordern jedenfalls die Anwendung geeigneter Messgeräte, d.h. die Verwendung von EU-Wasserzählern mit einer Konformitätserklärung des Herstellers, weil durch die Stadt bzw. Gemeinde eine verursachergerechte Abrechnung bezogen auf die Gesamtheit der Solidargemeinschaft der Gebührenzahler sicherzustellen ist.
Nach dem in § 33 Abs. 2 MessEG niedergelegten Rechtsgedanken muss sich außerdem derjenige (hier: die Stadt bzw. Gemeinde) der Messwerte verwendet, bei demjenigen der ein Messgerät verwendet, vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich dieses vom Messgerät-Verwender bestätigen lassen. In Anknüpfung hieran muss sich die Stadt bzw. Gemeinde demnach vergewissern, dass von privaten Grundstückseigentümern verwendete EU-Wasserzähler (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MessEV) bzw. EU-Flüssigkeitsmessanlagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 MessEV- für Flüssigkeiten außer Wasser) ordnungsgemäß messen.
Insbesondere müssen zu hohe Messungen mit Wasserzählern zur Messung bei der Trinkwasser-Verwendung zur Gartenbewässerung oder Viehtränkung oder zu niedrige Messungen bei der Messung der Mengen an Niederschlagswasser, welches bei einer Regenwassernutzungsanlage zum Schmutzwasser wird (WC-Spülung, Wäsche waschen) zum Nachteil aller anderen Gebührenschuldner ausgeschlossen werden.Insgesamt muss die Sach- und Rechtslage deshalb zunächst mit dem Wirtschaftsministerium NRW abgeklärt werden.
Dabei ist auch zu klären, ob eine bundeseinheitliche Verfahrensweise gegebenenfalls gefunden werden muss. Auch das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) hat bezogen auf eine Anpassung der Muster-Abwassergebührensatzung darum gebeten, diese Klärung mit dem für das Mess- und Eichwesen zuständigen Wirtschaftsministerium NRW herbeizuführen. Diese Abklärung läuft zurzeit und ist noch nicht abgeschlossen.
Az.: II/2 20-00, 24-21 qu-qu