Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 765/2016 vom 11.11.2016

Längerer Umsetzungszeitraum beim Kommunalinvestitionsförderungsfonds

Der Bundesrat hat in seiner 950. Sitzung am 4. November 2016 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29. September 2016 verabschiedetem Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) und zur Änderung weiterer Gesetze zuzustimmen. Kern der Änderung ist die, auch von uns geforderte, Verlängerung des Förderzeitraums und der Umsetzungsfristen des KInvFG um zwei Jahre bis Ende 2020. Eine Verlängerung war notwendig, da es zu Verzögerungen beim Mittelabruf aufgrund der außerordentlichen Flüchtlingssituation in den vergangenen zwölf Monaten kam. Die Kommunen haben hier ihr Personal (dies gilt insbesondere für die technischen Dienststellen) sowie weitere Ressourcen vorrangig für die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge eingesetzt.

Bedauerlich ist, dass mit der Verlängerung der Umsetzungsfristen in der Öffentlichkeit mitunter der Eindruck entstand, dass es doch nicht so schlecht um die kommunalen Finanzen bestellt sei, wenn mit Stand Sommer 2016 lediglich ein geringer Millionenbetrag des mit 3,5 Mrd. Euro ausgestatteten Fonds abgerufen wurde. Ein Blick auf den kommunalen Investitionsrückstand in Höhe von 136 Mrd. Euro (KfW-Kommunalpanel 2016) widerlegt diese Interpretation aber umgehend. Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass der Mittelabruf letztlich ähnlich der anderer Bundesprogramme ist. Auch wurden die Bundesmittel zur Förderung der Investitionen finanzschwacher Kommunen von Anfang an auf einen mehrjährigen Zeitraum verplant. Dass im Sommer schon über die Hälfte der Mittel gebunden war, lässt den Schluss zu, dass die zur Verfügung gestellten Mittel im eröffneten Zeitrahmen vollständig abfließen werden.

Sofern es zu Verzögerungen auf kommunaler Ebene kam, resultieren diese insbesondere aus der Personalbindung im Zuge der außerordentlichen Flüchtlingssituation. Gleichwohl kann ein etwaiger Personalengpass sicherlich auch darauf zurückgeführt werden, dass die Kommunen in den letzten Jahren Personal, gerade auch im Planungsbereich, abbauen mussten. Weiter kann bei der verzögerten Mittelabrufung auch das Doppelförderungsverbot eine Rolle gespielt haben. Schließlich können insbesondere im Bereich der energetischen Sanierung häufig europäische Fördermittel beantragt werden. Da hier die Programme schon vor dem KInvFG bestanden, wurden die Mittel hier zunächst primär abgerufen.

Angesichts des Investitionsrückstandes von 136 Mrd. Euro wird deutlich, dass die 3,5 Mrd. Euro zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zwar ein wichtiger Impuls zur Bewältigung des kommunalen Investitionsstaus sind, aber letztlich nur einen ersten Schritt darstellen können. Ausdrücklich zu begrüßen ist daher, dass sich Bund und Länder im Rahmen der Einigung zur künftigen Ausgestaltung des Finanzausgleichs im Grundsatz auf eine Fortführung und Aufstockung des Fonds um 3,5 Mrd. Euro verständigt haben. Vornehmlich sollen über diese zusätzlichen Mittel investive Maßnahmen im Bereich der Bildungsinfrastruktur finanziert werden.

Entsprechend muss grundgesetzlich hier das Kooperationsverbot im Bildungsbereich gelockert werden. Die konkreten Verhandlungen stehen hier allerdings erst noch an und werden sich sicherlich nicht einfach gestalten. So hat Baden-Württemberg bereits zu Protokoll gegeben, einer Öffnung nicht generell zuzustimmen. Die geplante Fortführung und Aufstockung des Kommunalinvestitionsförderungsfonds wie die angestrebte Lockerung beim Kooperationsverbot im Bildungsbereich sind aus kommunaler Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Gerade im Bildungsbereich können auf diese Weise hier dringend notwendige Investitionen finanziert werden, ohne wie bisher rechtliche Hilfskonstruktionen zu bemühen. Gleichwohl gilt es mit Nachdruck darauf zu achten, dass sich die Länder nicht mit Verweis auf den Bund der Finanzierungsverantwortung entziehen.

Az.: 41.0.1 mu

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