Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 174/2010 vom 19.04.2010

Konjunkturpaket II und Beseitigung von Frostschäden

Ausgelöst durch widersprüchliche Pressemitteilungen hat es in jüngerer Zeit wiederholt Anfragen an die Geschäftsstelle zur Förderfähigkeit der Beseitigung von Frost- bzw. Winterschäden an kommunalen Straßen durch das Konjunkturpaket II gegeben. Wir haben die Problematik in der letzten Sitzung der Lenkungsgruppe zum Konjunkturpaket II beim Innenministerium diskutiert. In der Folge hat das Innenministerium die FAQ-Liste zu der Umsetzung des Konjunkturpakets II betreffend die Fragen zu den kommunalen Straßen überarbeitet. Die neueste Version der FAQ-Liste ist auf der Homepage des Innenministeriums unter „Bürger und Kommunen“ > „Konjunkturpaket II“ > „Häufige Fragen“> „Förderbereiche“ abrufbar.

Nunmehr ist Folgendes klargestellt worden:

Der Förderbereich „Kommunale Straßen“ ist gem. § 3 Abs. 1 des Zukunftsinvestitionsgesetzes auf Lärmschutzmaßnahmen beschränkt. Gefördert werden die Sanierung und Instandsetzung einer lauten Fahrbahndecke (Deckschicht und ggf. Binderschicht). Dabei soll es sich um großflächige Maßnahmen handeln. Im Sinne der von Lärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner wird empfohlen, Lärm mindernde Deckschichten zu verwenden. Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn die Beseitigung von Winterschäden an kommunalen Straßen förderfähig sein soll. …

Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahme oder Maßnahmenkombination zu einer Verbesserung des Lärmschutzes geeignet ist. Sie muss zu einer wahrnehmbaren Entlastung der Betroffenen führen. Mit der Maßnahme sollte eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) erreicht werden. Die Kommune sollte in der Lage sein, die Pegelminderung zu belegen. Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn die Beseitigung von Winterschäden an kommunalen Straßen förderfähig sein soll.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht die Auffüllung einzelner Schlaglöcher förderfähig ist, sondern dass es sich insgesamt um eine großflächige Maßnahme handeln muss. Eine bestimmte Quadratmeterzahl zur Abgrenzung der Großflächigkeit ist dabei nicht vorgesehen.

Az.: IV/1 900-11

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