Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 153/2023 vom 02.02.2023

Kartellverfahren Rundholzvermarktung: Auch in Thüringen erfolgt Streitverkündung

Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat am 17.01.2023 das Kabinett über die anstehende Streitverkündung in der Kartellschadensersatzklage an einige Thüringer Waldbesitzende informiert. Zugleich wurden die Verbände der privaten, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzenden über die Streitverkündung informiert. Der international tätige, börsennotierte Prozessfinanzierer „Burford Capital“ verklagt über eine eigens gegründete Inkassogesellschaft den Freistaat Thüringen sowie private und kommunale Waldbesitzer auf rund 32 Mio. Euro Schadensersatz. Klagegegenstand ist eine angeblich nicht wettbewerbskonforme, gebündelte Holzvermarktung im Freistaat.

Im Zuge dieses Verfahrens wird jetzt als übliche, prozessuale Vorsichtsmaßnahme ein Teil der Waldbesitzenden förmlich über die Kartellklage informiert. Im Rahmen der sogenannten „Streitverkündung“ erhalten rund 190 Waldbesitzende ein entsprechendes Schreiben, das vom Landgericht Erfurt zugestellt wird. Empfänger sind private, kommunale wie genossenschaftliche Waldbesitzende, die sich signifikant an der gemeinsamen Holzvermarktung beteiligt haben. Für die Waldbesitzenden entsteht so die Möglichkeit, gemeinsam an der Seite des Freistaats gegen die Klage vorzugehen und sich freiwillig in den Prozess einzubringen. Der 1. Gerichtstermin am Landgericht Erfurt ist auf den 26. Januar 2023 angesetzt.

Weitere Informationen: https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de

Anmerkungen aus kommunaler Sicht

In Rheinland-Pfalz hat das Land am 13. Dezember 2021 den Gemeinden und privaten Waldbesitzenden den Streit verkündigt. Nordrhein-Westfalen folgte am 6. Dezember 2022. Es bleibt abzuwarten, ob die von der Kartellklage betroffenen Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen den an der gebündelten Rundholzvermarktung beteiligten Kommunen und privaten Waldbesitzenden ebenfalls den Streit verkünden werden.

Am 07.10.2022 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz ein Urteil im Verfahren eines großen Prozessfinanzierers gegen das Land Rheinland-Pfalz um kartellrechtliche Schadenersatzansprüche in Höhe von rund 118 Mio. Euro im Zusammenhang mit der praktizierten Rundholzvermarktung des Landes Rheinland-Pfalz im Zeitraum 2005 bis 2018 gefällt. Hintergrund der Klage war der Vortrag der Klägerin, verschiedenen Unternehmen aus der Sägeindustrie stünden Schadenersatzansprüche aufgrund von Kartellrechtsverstößen des Landes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Rundholzverkäufen zu. Die Ansprüche von 18 betroffenen Unternehmen habe sie sich abtreten lassen und könne diese daher in eigenem Namen gerichtlich geltend machen. Die Kammer hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die erfolgten Abtretungen seien aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Klägerin sei daher nicht Inhaberin der Ansprüche. Es fehle an der sogenannten Aktivlegitimation. Als weitere Begründung hat die Kammer angeführt, dass die gebündelte Rundholzvermarktung auf den seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz beruht habe. Das Land Rheinland-Pfalz habe insoweit lediglich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Darüber hinaus sei der Klägerin – aufgrund der Standorte der betreffenden Unternehmen, die größtenteils nicht in Rheinland-Pfalz liegen – eine plausible Schadensdarlegung nicht gelungen.

 

Az.: 26.1-005/004 gr

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