Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 251/1998 vom 05.05.1998

IT-Altgeräte-Verordnung

Entgegen einer ersten Ankündigung durch das Bundesumweltministerium einen Beschluß der Bundesregierung über den Entwurf einer Informationstechnik-Altgeräte-Verordnung (ITV) im März 1998 herbeizuführen, wird der Entwurf zur Zeit noch immer in einigen Punkten mit dem Bundeswirtschaftministerium abgestimmt. Im Anschluß daran soll die Abstimmung mit den weiteren Bundesministerien erfolgen. Soweit der Geschäftsstelle bekannt geworden ist, hat sich an den wesentlichen Inhalten der IT-Altgeräte-Verordnung nichts geändert:

Der Anwendungsbereich umfaßt nach wie vor lediglich elektrische und elektronische Geräte der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik. Eingeschlossen sind Telefongeräte, für die allerdings eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen ist. Nicht erfaßt werden hingegen Verbrauchsmaterialien wie z.B. Disketten, Computer-CD oder. Die geplante ITV wird auch weiterhin nicht für die sog. weiße Ware ( z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Elektroherde usw.) und braune Ware (Fernseher, CD-Player, usw.) gelten, die ca. 90 % des Elektronikschrotts ausmacht.

Der Produktverantwortung der Hersteller (§§ 22 - 24 KrW-/AbfG) wird lediglich insoweit Rechnung getragen, daß grundsätzlich die Hersteller die Verantwortung für die Verwertung von IT-Altgeräten zu tragen haben. Hierzu haben sie im Gebiet jedes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Kreise, kreisfreie Städte) eine Rücknahmestelle einzurichten, in der IT-Altgeräte zur Verwertung angeliefert werden können. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungs-träger hat in eigener Verantwortung IT-Altgeräte aus privaten Haushaltungen zu erfassen. Er ist verpflichtet, die erfaßten Geräte den Herstellern in deren Rücknahmestellen unentgeltlich zu überlassen. Verlangt ein Hersteller hingegen eine Überlassung seiner Marke, so hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Sortierkosten.

Die Hersteller können eine gemeinsame Rücknahmestelle einrichten und dadurch die Rücknahme unsortierter IT-Altgeräte gewährleisten; auf diese Weise können sie einen Erstattungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sortierkosten vermeiden. Die Betreiber einer gemeinsamen Rücknahmestelle können Herstellern, die sich nicht an der Rücknahmestelle beteiligen, die Entsorgungskosten für deren Geräte in Rechnung stellen.

Der DStGB und der NWStGB lehnen die IT-Altgeräte-Verordnung in der vorliegenden Form nach wie vor ab. Die Hauptkritikpunkte sind:

Durch die ITV werden lediglich 10 % der Altgeräte erfaßt. Zusätzlich ist derzeit nicht abschätzbar, wieviel Geräte tatsächlich zurückgegeben werden. Es verbleibt daher bei der Forderung eine umfassende Elektronikschrott-Verordnung zu erlassen, die auch die weiße und braune Ware einschließt.

Die sog. Alt-Alt-Geräte (= Geräte, die vor Inkrafttreten der ITV verkauft worden sind) werden nicht erfaßt. Dies hat zur Folge, daß die Hersteller in diesen Fällen aus ihrer Produktverantwortung entlassen sind; die Kommunen trifft für diese Geräte die volle Kostenlast.

Demolierte oder ausgeschlachtete Altgeräte sind von der Rücknahmepflicht ausgeschlossen. Das Ausschlachtungsrisiko liegt demnach bei den Kommunen, die jedoch nicht entscheiden können, ob Teile entfernt worden sind oder nicht. Auch hier trifft die Kommunen die volle Kostenlast.

Insgesamt ist auch für die Altgeräte, die von der ITV erfaßt werden, die Kostenbeteiligung nicht angemessen. Der Entwurf sieht vor, daß die Erfassungskosten, d.h. die Kosten für das Einsammeln der Geräte, vollständig von den Städten und Gemeinden zu tragen sind. Gefordert wird jedoch eine angemessene Kostenbeteiligung auch im Hinblick auf die Erfassungskosten.

Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, daß auch die Europäische Kommission eine Richtlinie zur umfassenden Regelung der Behandlung von Elektro- und Elektronikschrott plant. Bereits seit Oktober 1997 existiert ein "Working paper on the management of Waste from Electrical and Electronic Equipment". Diese geplante Richtlinie, die auf dem diesjährigen Arbeitsprogramm der Kommission steht, zeichnet sich vor allem durch eine umfassende Produktverantwortung der Hersteller aus. So soll diese Richtlinie nicht nur die weiße und braune Ware mit umfassen, auch die sog. Alt-Alt-Geräte fallen unter den Regelungsbereich der Verordnung. Es ist weiterhin vorgesehen, daß die Entsorgungskosten beim Kauf der Geräte in der Form abgegolten werden sollen, daß beim Verkauf eines Neugerätes eine zusätzliche Abgabe zur entrichten ist, wobei Höhe und Dauer abhängig von der Recyclingfähigkeit des konkreten Produktes sind. Die Kommunen haben folglich keine Kosten zu tragen.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 32-17 qu/g

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