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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 131/1998 vom 20.03.1998
Haftungsbegrenzung in Stromlieferungsverträgen wirksam
Der für Stromlieferungsverträge zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen einer Verbandsklage (Urt. v. 25.2.1998 - VIII ZR 276/96) über die Wirksamkeit zweier Klauseln zu entscheiden, die in den Allgemeinen Bedingungen für die Stromversorgung der Sondervertragskunden (Kunden, die nicht nach den veröffentlichten allgemeinen Tarifen versorgt werden) eines Stromversorgungsunternehmens enthalten sind.
Danach haftet das Versorgungsunternehmen für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätslieferung erleidet, im Falle "eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des EW (= die Beklagte) oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters des EW verursacht worden ist." Im Ergebnis hat das Versorgungsunternehmen daher bei reinen Vermögensschäden nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dieser Personen, nicht aber beispielsweise von leitenden Angestellten, einzustehen. Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des EW gegenüber dem einzelnen Kunden auf jeweils 5.000 Deutsche Mark begrenzt.
Diese Klauseln stimmen wörtlich mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I 684) überein, welche für die Tarifkunden Anwendung findet.
Der Senat hat entgegen den Vorinstanzen entschieden, daß diese in den Lieferungsverträgen enthaltenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten. Dies ergibt sich u. a. aus der Leitbildfunktion des § 6 AVBEltV, der eine Wertentscheidung des Verordnungsgebers im Tarifkundenbereich unter Abwägung der gegenläufigen Interessen von Stromkunden und Energieversorgungsunternehmen darstellt. Es ist nicht geboten, die Sonderkunden gegenüber den Tarifabnehmern zu bevorzugen. Einem möglichen höheren Schadensrisiko des Sonderkunden entspricht ein erhöhtes Haftungsrisiko des Energieversorgungsunternehmens. Da die Haftung für diese Vermögensschäden für das Versorgungsunternehmen nicht versicherbar ist, ist zu befürchten, daß das Versorgungsunternehmen sein höheres Haftungsrisiko durch eine Strompreiserhöhung auf die Gesamtheit der Kunden einschließlich der Tarifkunden abwälzen muß. Dies würde dem Ziel, eine preisgünstige Energieversorgung zu gewährleisten, entgegenwirken. Demgegenüber kann sich der Sonderkunde durch Vorsorgemaßnahmen, insbesondere durch Abschluß einer Versicherung, selbst absichern.
Diese Erwägungen gelten auch für die summenmäßige Haftungsbegrenzung auf 5.000 DM.
Az.: G/3 811-00