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StGB NRW-Mitteilung 505/1999 vom 05.08.1999
Gesundheitsprüfungen bei Schülerbetriebspraktika
In den Mitteilungen Nr. 54/1998 vom 05.02.1998 hatte die Geschäftsstelle über einen Runderlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 09. Dezember 1997 berichtet, der es den Gesundheitsämtern im Vorgriff auf eine erwartete Änderung des Bundesseuchengesetzes anheimstellte, bei Schülerbetriebspraktika das an sich erforderliche Gesundheitszeugnis gem. § 18 Bundesseuchengesetz durch eine amtsärztliche Belehrung zu ersetzen. Wie der Geschäftsstelle aus verschiedenen Berichten von Mitgliedsstädten und gemeinden bekannt ist, machen die Gesundheitsämter von dieser Möglichkeit überwiegend keinen Gebrauch, sondern bestehen nach wie vor auf der Durchführung der für die Erteilung eines Gesundheitszeugnisses notwendigen Untersuchungen.
Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ist nunmehr der Versuch einer Mitgliedsstadt gescheitert, sich grundsätzlich gegen die Übernahme der Kosten solcher Untersuchungen zur Wehr zu setzen. Das Gericht hat mit Urteil vom 11. Juni 1999 Az.: 25 K 8280/97 die Klage der Stadt gegen den Kreis auf Aufhebung eines entsprechenden Gebührenbescheides abgewiesen. In der Begründung stellte die erkennende Kammer maßgeblich darauf ab, daß die klagende Stadt durch die Übersendung der Liste der zu untersuchenden Schulkinder an die Beklagte die Amtshandlung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz NW "veranlaßt" habe. Insofern sei der gebührenauslösende Tatbestand verwirklicht worden. Die nachfolgend zitierten Auszüge aus der Urteilsbegründung dürften von allgemeinem Interesse sein:
"Da der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW erfüllt ist, kommt es auf die von den Beteiligten intensiv diskutierte Frage, ob die Kosten für ärztliche Untersuchungen von Schulkindern aus Anlaß von Schulpraktika zu den Sachausgaben der Schule i.S.d. §§ 2, 1 Abs. 3 SchFG gehören, nicht an.[...] Im Hinblick darauf, daß nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung der Runderlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember 1997 GABl. NW 1998 S. 4 -, der in rechtlich bedenklicher Weise anheimstellt, bei Schülerbetriebspraktika von der bundesrechtlich vorgeschriebenen Untersuchung nach § 18 BseuchG abzusehen, tatsächlich nicht praktiziert wird, sei für das weitere Verfahren der Beteiligten ferner folgendes angemerkt: Die Schulen der Klägerin zu 1) können zukünftig ihre Schüler vor der Durchführung von Schulpraktika darauf hinweisen, daß die Schüler selbst bei Praktikumsstellen in Heim, Krankenhäusern, Lebensmittelgeschäften, Bäckereien etc. die erforderliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes beschaffen müssen mit der Folge, daß dann lediglich die Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW wären; bedürftige Schüler könnten Erlaß wegen persönlicher Härte gem. § 32 Abs. 3 GemHVO i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO bzw. zur Vermeidung sozialer Härten gem. § 3 Abs. 1 AVwGebO NW beantragen."
Dieses obiter dictum ist insofern bemerkenswert, als das Gericht indirekt doch eine Aussage zur Kostentragungspflicht nach dem Schulfinanzgesetz macht. Das von ihm vorgeschlagene Verfahren würde dann keinen Sinn ergeben, wenn die Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten anschließend einen Erstattungsanspruch gegen die Stadt als Schulträgerin hätten. Demzufolge kann eine originäre Kostentragungspflicht des Schulträgers aus den §§ 1 und 2 SchFG nicht gegeben sein.
Dies steht im Widerspruch zu der Ziffer 6.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 14.04.1994 zum Schülerbetriebspraktikum in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe (BASS Nr. 14-13 Nr. 1). Dort wird die Kostenlast dem Schulträger zugeschrieben. Allerdings kann sich eine Kostentragungspflicht nicht unmittelbar aus dem Runderlaß, sondern nur aus einer gesetzlichen Grundlage ergeben. Die entsprechende Stelle im Runderlaß ist daher nur als Interpretation des Schulfinanzgesetzes zu werten. Diese Auffassung muß aber möglicherweise nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf überdacht werden.
Auswirkungen hat die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vertretene Rechtsauffassung vor allem auch auf Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung befinden. Wenn die Kosten der Gesundheitsuntersuchungen für Schülerbetriebspraktika nicht zwingend dem Schulträger zur Last fallen, so handelt es sich um freiwillige Ausgaben, die insbesondere bei nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzepten zur Überprüfung anstehen müßten.
Die Geschäftsstelle bittet um Mitteilung, ob neben dem vorstehend zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf weitere Entscheidungen bekannt sind, welche die Frage der Kostentragungspflicht bei Gesundheitsüberprüfung betreffen.
Az.: IV/2 216-15