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StGB NRW-Mitteilung 695/1998 vom 05.12.1998

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bundestagsfraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (Vorschaltgesetz) vorgelegt, mit dem die Finanzgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisiert und die Voraussetzungen für eine grundlegende Strukturreform in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Jahr 2000 geschaffen werden sollen. Der Gesetzentwurf enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

- Zeitlich befristet werden die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

- Zahnersatz wird wieder zur Sachleistung. Der Ausschluß der Zahnersatzleistung für nach 1978 Geborene wird rückgängig gemacht.

- Bestimmte Zuzahlungen werden aufgehoben. Die Arzneimittelzuzahlung für Medikamente, auf die in der Regel chronisch Kranke und ältere Patienten angewiesen sind, wird gemindert.

- Das "Krankenhaus-Notopfer" wird für die Jahre 1998 und 1999 ausgesetzt.

- Elemente der privaten Krankenversicherung, wie Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung und Selbstbehalt, werden zurückgenommen.

Im Jahre 1999 werden folgende ausgabenbegrenzende Regelungen vorgesehen:

- Bei ärztlicher Behandlung dürfen die Veränderungsraten 1999 den Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen – getrennt nach alten und neuen Bundesländern 1998 – nicht überschreiten. Ausgangsbasis ist die um den Grundlohnanstieg des Jahres 1998 und einen weiteren Prozentpunkt erhöhte Gesamtvergütung des Jahres 1997.

- Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung werden Gesamtvergütungen vorgegeben, die sich an dem Ausgabenvolumen des Jahres 1997 orientieren.

- Die Budgets der einzelnen Krankenhäuser werden auf der Basis der Vereinbarungen für das Jahr 1998 im Jahr 1999 begrenzt auf den Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen. Notwendigen Ausnahmetatbestände, insbesondere zur anteiligen Berücksichtigung der BAT-Entwicklung sowie zur Krankenhausplanung der Länder wird Rechnung getragen.

- Gesetzliche Vorgaben für die Vereinbarung von Arznei-, Verbands- und Heilmittelbudgets auf der Basis der Budgets des Jahres 1996 unter Abzug der Zuzahlungserhöhungen begrenzen das Ausgabenvolumen im Bereich ärztlich veranlaßter Leistungen.

- Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Absenkung von Festbeträgen für Arzneimittel verbessert.

- In Vertragsverhandlungen über Hilfsmittel und zahnärztliche Leistungen dürfen keine Preiserhöhungen vereinbart werden.

- Verträge über Rettungsdienste/Krankentransporte und Heilmittel dürfen max. Veränderungen in der Höhe des Zuwachses der beitragspflichtigen Einnahmen vorsehen.

Die Zuzahlung im Arzneimittelbereich soll ab 1. Januar 1999 von 11,00 auf 10,00 DM bzw. von 13,00 auf 11,00 DM gesenkt werden. Chronisch Kranke sollen zukünftig von Zuzahlungen befreit werden.

Zurückgenommen werden die mit dem 1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz eingebauten Elemente der privaten Versicherungswirtschaft, wozu insbesondere die Einführung der Kostenerstattung beim Zahnersatz und bei kieferorthopädischer Behandlung sowie die generelle Wahlmöglichkeit der Kassenmitglieder zwischen Sachleistung und Kostenerstattung besteht.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird von Mehraufwendungen von bis zu 1,5 Mrd. DM ausgegangen, denen Mehreinnahmen gegengerechnet werden, die aus dem sogenannten Renten-Korrekturgesetz resultieren sollen (welches allerdings noch nicht vorliegt). Hier geht es insbesondere um die Einführung einer Versicherungspflicht für geringfügige Beschäftigte und die Aussetzung des Demographiefaktors in der Rentenversicherung. Darüber hinaus soll es Entlastungen aus der Absenkung der Festbeträge für Arzneimittel geben sowie durch die vorgegebene Ausgabenbegrenzung zentraler Leistungsbereiche. Die Einsparungsvolumina bzw. Mehrausgaben werden kostenmäßig nicht beziffert. Hinsichtlich des Rentenkorrekturgesetzes wird auch nicht beziffert, welche Leistungen dann den in die Krankenversicherungspflicht einbezogenen Geringbeschäftigten zustehen.

Aus kommunaler Sicht ist zu dem Gesetz anzumerken, daß die für den Krankenhausbereich vorgesehenen Regelungen im Wesentlichen den Beschlußlagen der Kommunalen Spitzenverbände sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft widersprechen. Die Abschaffung des Notopfers kann beispielsweise nur bei alternativen Regelungen über die Instandhaltungskosten in Frage kommen. Darüber hinaus muß sichergestellt bleiben, daß zumindest die Tariferhöhungen nicht zu Umschichtungen bzw. Entlassungen in den Krankenhäusern führen, die zu Lasten der Versorgung insbesondere der Krankenhäuser im ländlichen Bereich führen werden. Bereits heute ist durch die Deckelung in der Bundespflegesatzverordnung nicht sichergestellt, daß die tatsächlich vereinbarten Tariferhöhungen aufgefangen werden.

Az.: III 501

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