Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 528/2008 vom 11.08.2008

Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für Jugendliche

Im Juli 2008 trat das «Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht» in Kraft. Danach können künftig auch nach Jugendstrafrecht Verurteilte in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sie ein schweres Verbrechen begangen haben, für das eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde. Hinzukommen muss weiter, dass die Anlasstat das Opfer schwer schädigte oder gefährdete und das Gericht nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt.

Bevor das Gesetz (Entwurf in BT-Drs. 16/6562)in endgültiger Fassung vorlag, wurde im Bundestag folgender Kompromiss zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht beschlossen:

1. Beschränkung auf nachträgliche Sicherungsverwahrung

Da bei jungen Menschen eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen ist, beschränkt sich das Gesetz – anders als im Erwachsenenstrafrecht - darauf, die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen. Wegen der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erst am Ende des Strafvollzugs entschieden werden können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits anfänglich erkennbar waren.

2. Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung

Möglich ist die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung demnach

• bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge,
• wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde
• und die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war
• und das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt.

Anordnungsbefugt sind künftig generell die Jugendkammern, die bereits als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs zuständig waren. Bei nachträglicher Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht wird die Fortdauer jedes Jahr erneut überprüft.

3. Weitere Optionen

Trotz der neuen Gesetzeslage, bleibt auch weiterhin zu prüfen, ob vielleicht ein milderes Mittel als eine nachträgliche Sicherungsverwahrung geeignet ist, künftige Straftaten des Täters zu verhüten. In Betracht kommen dabei Maßnahmen der Führungsaufsicht einschließlich gezielter Weisungen und ihrer Überwachung nebst intensiver Nachbetreuung.

Az.: III 705-5

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