Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 287/2017 vom 25.04.2017

Gesetz zu Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes in Kraft

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist am 4. April 2017 verkündet worden (BGBl. 2017, S. 626 ff.) und seit dem 5. April 2017 in Kraft. Das Verwaltungsrecht des Bundes ordnet in über 3.000 Rechtsvorschriften die Schriftform an. Da die Schriftform jedoch regelmäßig ein eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück erfordert, entstehen bei der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Medienbrüche, die den Einsatz von IT für alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten umständlich machen.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen bestehende rechtliche Hindernisse für elektronische Verwaltungsdienste weiter abgebaut und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung durch die Zulassung weiterer möglichst einfacher elektronischer Verfahren erleichtert werden, um damit unnötigen Bürokratieaufwand für die Verwaltung, Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger weiter abzubauen. Im Rahmen des Gesetzes wird die Anordnung der Schriftform in 46 Rechtsvorschriften des Bundes ersatzlos gestrichen.

Dies hat zur Folge, dass von Gesetzes wegen die Einhaltung einer bestimmten Form nicht mehr erforderlich ist. Der jeweilige Verfahrensschritt kann dann — abhängig von den technischen Kommunikationsmöglichkeiten der zuständigen Behörde auf der einen Seite und denen der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und anderer Behörden auf der anderen Seite — mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Bei weiteren 421 Rechtsvorschriften ist künftig anstelle der vormals ausschließlich schriftlichen auch eine elektronische Verfahrensabwicklung möglich. Welche Rechtsnormen von diesem Artikelgesetz konkret betroffen sind, lässt sich an der Inhaltsübersicht dieses Gesetzes erkennen. Konkret sind es 181, die an dieser Stelle nicht alle aufgeführt werden können. Beispielhaft seien das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Gewerbeordnung genannt.

Az.: 10.1.13

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