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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 530/1999 vom 20.08.1999
GEMA-Gebühren für Fernseh- und Videogeräte bei der Feuerwehr-Ausbildung
Der Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz sieht keine Möglichkeit, den Einsatz von Fernseh- und Videogeräten zu Aus- und Fortbildungszwecken bei den Landesfeuerwehrschulen bzw. den Freiwilligen Feuerwehren entsprechend § 52 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtsgesetz von der Vergütungspflicht auszunehmen.
Der Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz hat sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, wie in den genannten Fällen eine Gebührenerhebung durch die GEMA vermieden werden kann. Das Bundesministerium des Innern hat dazu nunmehr abschließend mitgeteilt, daß der Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz beschlossen hat, daß die Angelegenheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter verfolgt werden soll.
Grundlage der Entscheidung, auch auf eine Gesetzesinitiative zur Ergänzung des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrHG zu verzichten und dadurch eine Befreiung von der Vergütungspflicht zu erreichen, waren aus Sicht des Arbeitskreises verfassungsrechtliche Bedenken. In der der Hauptgeschäftsstelle zur Verfügung gestellten Beschlußvorlage wird ausgeführt, das obwohl die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch die in den Gesetzgebungsmaterialien des Urheberrechtsgesetzes enthaltene Erwägungen darlegen, daß eine Einschränkung des Rechts des Urhebers im allgemeinen Interesse nicht über die in § 52 UrHG getroffenen Fallgruppen hinaus ausgedehnt werden kann.
Die durch den Arbeitskreis Feuerwehren vorbereitete Beschlußvorlage für die Entscheidung des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz legt die rechtlichen Bedenken ausführlich dar.
(Quelle: DStGB Aktuell Nr. 2699-02 v. 02.07.1999)
Az.: I