Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 622/2023 vom 11.09.2023

GEG-Novelle im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 08.09.2023 das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (Drs. 20/6875) verabschiedet.

Um die Klimaziele zu erreichen, soll durch die Änderung des GEG die Wärmewende im Gebäudebereich umgesetzt werden. Dazu ist vorgesehen, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Der Entwurf für das GEG sorgte vor der parlamentarischen Sommerpause für Kritik und wurde mehrfach angepasst.

Das Gesetz wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05.07.2023 beschlossen. Über dessen Inhalte hat die Geschäftsstelle mit Schnellbrief 222/2023 vom 10.07.2023 informiert.

Der ursprüngliche Regierungsentwurf war vor allem dahingehend verändert worden, dass Regelungen zur Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung inklusive Übergangsregelungen aufgenommen wurden. Die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht für Heizungen soll grundsätzlich für Neubauten in Neubaugebieten ab dem Jahr 2024 gelten. Für Bestandsbauten und Neubauten zur Baulückenschließung außerhalb von Neubaugebieten soll sie in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2026 und in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2028 greifen, wenn nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.

In Fällen, in denen ab dem 01.01.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht eine Heizung ausgetauscht wird, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreiber in diesen Fällen sicherstellen, dass ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird. Diese Pflicht gilt nicht, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Aufgenommen wurde zudem eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Der Entwurf enthält ferner Regelungen für eine Modernisierungsumlage, nach denen zehn Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden können, wobei maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig sind. Außerdem sind Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, zu Holz- und Pelletheizungen sowie zu Quartieren (verbundene Gebäude) aufgenommen worden. Die Pflicht zur Solarthermie und für Pufferspeicher bei Heizungen zur Nutzung von fester Biomasse sowie die Altersgrenzenregelung sind aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wieder gestrichen worden.

Der Bundestag hat zusammen mit dem Gesetz zudem eine Entschließung angenommen und die Bundesregierung aufgefordert, in den Bereichen kommunale Wärmeplanung, Förderkulisse, Stromnetzertüchtigung sowie Geothermie flankierende Maßnahmen zu ergreifen und eine Aufklärungskampagne zu starten. Die Kosten des Heizungsaustausches (förderfähig maximal 30.000 Euro bei Einfamilienhäusern, bei Mehrparteienhäusern Grenze nach Zahl der Wohneinheiten gestaffelt) sollen mit einer Grundförderung von 30 %, einem Einkommensbonus von 30 % bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 Euro und einem zeitlich abschmelzenden Geschwindigkeitsbonus von 20 % gefördert werden, wobei die Maximalförderung bei 70 % liegen soll.

Der Bundestag hat schließlich mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke bei Enthaltung der CDU/CSU und AfD eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Drs. 20/7595) angenommen, wonach er in dem Streitverfahren des Abgeordneten Heilmann vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvE 4/23) Stellung nehmen und einen Prozessbevollmächtigten bestellen soll.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich bei seiner nächsten Sitzung am 29.09.2023 mit dem GEG befassen. Die Bundesratsausschüsse für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, für Wirtschaft sowie für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung wollen sich nach aktuellem Stand am 14.09.2023 mit dem GEG befassen. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: 20.3.2-004/006 ste

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