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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 561/1998 vom 20.10.1998
Frauenbeauftragte arbeiten nicht akademisch
Die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten besitzt nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt keinen "akademischen Zuschnitt" und muß deshalb auch nicht nach der entsprechenden Stufe des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) entlohnt werden (Az.: 9 Sa 2421/97).
In ihrer Entscheidung wiesen die Richter damit die Eingruppierungsklage einer Angestellten des öffentlichen Dienstes zurück. Ihre Klage auf Einordnung in eine um 2 Kategorien über ihrer bisherigen Besoldungsgruppe liegende Stufe begründete die Angestellte mit dem "wissenschaftlichen Charakter" ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte. Um die Interessen der weiblichen Belegschaft wirksam vertreten zu können, müsse sie sich einem intensiven Studium von Fachliteratur widmen sowie Initiativen und Analysen veranlassen. Das Gericht stellt hingegen fest, daß Frauenbeauftragte "in der Regel keine einer Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben".
Quelle: DStGB Aktuell
Az.: I/2 042-05-16