Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 129/2022 vom 17.02.2022

Förderrichtlinie Hochwasserschutz/EU-WRRL verlängert

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) hat die Förderrichtlinie „Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie“ (FöRL HWRM/WRRL) vom 11.04.2017 durch Runderlass vom 21.01.2022 bis zum 31.12.2027 verlängert. Der entsprechende Änderungserlass ist am 11.02.2022 im Ministerialblatt 2022 Nr. 4 (S. 79) veröffentlicht worden. Die Änderung ist am 12.02.2022 in Kraft getreten.

Gefördert werden über die Förderrichtlinie HWRM/WRRL wasserbauliche Maßnahmen wie z.B. die Renaturierung von Gewässern oder technische Hochwasserschutzmaßnahmen (Deiche, Dämme, stationäre oder mobile Hochwasserschutzwände) mit 40 bis 80 % der Maßnahmen-Kosten. Bei einer 80%igen Landesförderung können Restkosten (20 % Eigenanteil) auch über Ersatzgelder der unteren Naturschutzbehörde (Kreis) oder Spenden finanziert werden, wenn sich eine Gemeinde im Haushaltssicherungskonzept befindet. Anderenfalls (bei Städten und Gemeinden ohne Haushaltssicherungskonzept) muss zumindest ein Eigenanteil in Höhe von 10 % durch die Stadt bzw. Gemeinde nachweisbar erbracht werden.

Gefördert werden auch Ausgaben für die dauerhafte Bereitstellung der erforderlichen Flächen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, zur ökologischen Gewässerentwicklung oder zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit durch den Grunderwerb von Flächen. Erfolgt kein Grunderwerb, so kann auch alternativ die Zahlung einer kapitalisierten Nutzungsausfallentschädigung über einen Zeitraum von 25 Jahren für private Ufergrundstücke gefördert werden, wenn ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist und die Vereinbarung zur Nutzung der Flächen zeitlich unbefristet im Grundbuch abgesichert wird. Gemäß Ziffer 5.4.1.1 (Spiegelstrich 14) der Förderrichtlinie HWRM/WRRL darf die Höhe der Geldentschädigung den Verkehrswert der in Anspruch genommen Fläche nicht überschreiten. Bei ihrer Bemessung ist die Art der zukünftigen Grundstücksnutzung zu berücksichtigen. Die Flächenbereitstellung darf nur im Umfang der für die Maßnahme benötigten Flächen angerechnet werden und bei einem Flächentausch bestimmt der wertgleiche Tausch den erforderlichen Umfang. Eine Förderung kommt auch in Betracht, wenn Ausgaben für Grundstücke getätigt werden sollen, welche sich im Zeitpunkt der Förderung noch nicht im Eigentum des Förderungsempfängers befinden.

Der Flächenerwerb im Tauschweg ist dem käuflichen Erwerb gleichgestellt. Wichtig ist bei einem Flächentausch, dass mit Hilfe der zuständigen Bezirksregierung ein Flurbereinigungsverfahren („light“) durchgeführt, weil in diesem Fall der Tauschwillige keine Grunderwerbssteuer entrichten muss, was den Tausch von Grundstücken wesentlich erleichtern kann.

Az.: 24.0.14 qu

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