Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 612/2023 vom 01.09.2023

Förderinitiative Fußverkehr

Der Bund weitet seine Förderung der Aktiven Mobilität weiter aus und stärkt gezielt den Fußverkehr. Kommunen können im Rahmen der Förderinitiative Fußverkehr sowohl investive als auch nicht investive Maßnahmen des Fußverkehrs einreichen.

Schwerpunktmäßig werden die Planung und die bauliche Umsetzung von Fußverkehrsprojekten gefördert. Hierzu zählen unter anderem Umgestaltung und Verkehrsberuhigung des Straßenraums, Fußverkehrsförderung durch Maßnahmen zur Flexibilisierung der Nutzung des öffentlichen Raums, Auf- und Ausbau von intermodalen Netzwerkstrukturen, Maßnahmen zur Verknüpfung von Fußverkehr und ÖPV / SPV, zum Beispiel Neu- und Umgestaltung von Umsteigeanlagen, Errichtung von zusätzlichen Zugängen zum Bahnsteig, Fußgängerfreundliche Querungsanlagen und weitere Maßnahmen.

Im nachgeordneten Umfang werden auch nicht investive Maßnahmen gefördert. Hierzu zählen z.B. Planungs- und Forschungsgrundlagen für spätere investive Vorhaben, Untersuchungen zu relevanten Fragestellungen, Handlungsleitfäden und Bildungsmaßnahmen, Kampagnen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Für die einzelnen Vorhaben gelten keine Förderhöchstsummen. Dies liegt im Ermessen des Fördergebers und der Bewilligungsbehörde.

Weitere Information unter: www.balm.bund.de  

Kontakt zum Projektträger Bundesamt für Logistik und Mobilität:

Fussverkehr@balm.bund.de 

Az.: 33 0 003 / 002

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