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StGB NRW-Mitteilung 125/1998 vom 20.03.1998
Familienversicherung im Erziehungsurlaub
Das Sozialgericht Aachen hat mit Urteil vom 18.08.1997, Aktenzeichen: S 6 Kr 67/96 entschieden, daß Beamte während der Zeit des Erziehungsurlaubs gem. § 10 Abs. 1 SGB V familienversichert sind, weil die positiven und negativen Tatbestandsmerkmale dieser Norm erfüllt seien. Insbesondere sei die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 nach Ansicht der Kammer ebenfalls gegeben, denn die Versicherungsfreiheit sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht gegeben und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheide wegen einer zwischenzeitlich geänderten Rechtslage aus. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setze bei Krankheit nämlich einen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bestehenden Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe voraus. Erziehungsurlaub sei jedoch Urlaub ohne Bezüge. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V aufgrund des Beamtenstatus´ entfalle, weil nach den ab 01.01.1996 gültigen landesrechtlichen Vorschriften während des Erziehungsurlaubs kein direkter Beihilfeanspruch bestehe und der Beamte deshalb nicht einem beamtenrechtlichen Sicherungssystem angehöre.
Das Urteil kann bei Interesse direkt bei der Geschäftsstelle unter dem dortigen Aktenzeichen angefordert werden.
Az.: I/1 043-02-0