Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 340/2021 vom 15.06.2021

Europäische Kommission genehmigt die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Die im August 2020 in Kraft getretene Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wurde am 03.04.2021 von der Europäischen Kommission genehmigt. Damit kann das KWKG 2020 ab sofort im Umfang der Genehmigung angewendet werden. Nach Einschätzung der EU ist die Förderung erforderlich, um Deutschland bei der Erreichung seiner Energieeffizienz- und Treibhausgasreduktionsziele zu unterstützen.

Mit der Genehmigung des KWKG 2020 ist laut BMWi eine weitere wichtige gesetzliche Grundlage auf dem Weg zu einem klimaneutralen Energiesektor von der EU-Kommission bestätigt worden. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2020 flankiert den Ausstieg der Bundesrepublik Deutschland aus der Kohleverstromung und entwickelt die Förderbedingungen für die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung weiter.

Mit der Genehmigung besteht nun Rechtssicherheit hinsichtlich wichtiger Neuerungen des KWKG wie beispielsweise dem Kohleersatzbonus, der die frühzeitige Stilllegung von kohlebefeuerten Kraftwerken und deren Ersatz durch hochmoderne Gaskraftwerke anreizt. Aber auch die Anwendbarkeit der Fördersätze, der Flexibilitätsanreize oder des Wärmebonus für den Einsatz erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung sind mit der beihilferechtlichen Genehmigung bestätigt.

Die Entscheidung hat lange auf sich warten lassen. Dennoch ist sie im Sinne des Klimaschutzes ausdrücklich zu begrüßen. Denn die Kraft-Wärme-Kopplung ist eine Klimaschutztechnologie, die für den geplanten Kohleausstiegpfad von hoher Bedeutung ist. Ebenso sollten neue KWK-Anlagen auch bereits für den Ausbau der Wasserstofftechnologie vorbereitet werden.

KWK-Anlagen sind im Vergleich zu Anlagen der ungekoppelten Erzeugung effizienter, weil sie neben Strom auch Wärme produzieren. Die KWK steht an der Schnittstelle zwischen Strom- und Wärmemarkt. Beide Sektoren werden in den nächsten Jahrzehnten immer stärker zusammenwachsen.

Az.: 28.6.9-008/003 we

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