Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 427/2023 vom 28.06.2023

Erneute Novelle des VerpackG

Das Bundesumweltministerium hat am 27.06.2023 verlautbart, dass eine erneute Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geplant ist. Hierzu wurden Eckpunkte veröffentlicht und das Gesetz in die Ressortabstimmung unter den Bundesministerien gegeben. Eine Anhörung der Verbände (u. a. der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundeebene) ist ebenfalls zeitnah geplant. Ziel der Novelle ist es, den Verpackungsmüll weiter zu reduzieren und Mehrwegsysteme zu fördern. Bei Getränken liegt der Mehrweganteil bei nur noch 43, 1 Prozent. Damit wird die im Verpackungsgesetz formulierte Zielvorgabe von 70 Prozent deutlich verfehlt. Nach derzeitigem Stand sind fünf Maßnahmen vorgesehen:

1. Mehrwegangebotspflicht in Supermärkten und Discountern

Ab einer Größe von 200 qm sollen Supermärkte und Discounter verpflichtet werden, Getränke auch in Mehrwegflaschen anzubieten. Die Verbraucher sollen damit eine Wahlfreiheit zwischen Einweg- und Mehrwegflaschen haben. Dieses umfasst die Segmente Wasser, Bier, alkoholfreie Getränke, Saft und Milch. Die Regelung soll nach derzeitigem Stand ab 01.07.2025 gelten.

2. Rückgabe vereinfachen

Die Rückgabe von Mehrwegflaschen soll vereinfacht werden. Die Rückgabe soll in allen Supermärkten und Discountern ab 200 qm möglich sein bzw. diese zur Rücknahme verpflichtet werden. Auch diese Regelung soll nach derzeitigem Stand ab 01.07.2025 gelten.

3. Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich auf alle Materialen ausweiten

Die seit dem 01.01.2023 geltende Mehrweg-Angebotspflicht soll künftig für alle Materialen gelten. Bislang gilt im Essensbereich, dass nur Einwegverpackungen aus Einwegkunststoff erfasst sind. Bei Getränken gilt die Mehrweg-Angebotspflicht schon heute für alle Materialien. Hierbei soll dieselbe Erleichterung für kleinere Unternehmen nach § 34 VerpackG gelten. Insoweit sollen kleine Unternehmen wie Kioske oder Imbisse mit einer Fläche von weniger als 80 Quadratmeter und weniger als fünf Beschäftigten weiterhin von der Mehrweg-Angebotspflicht für Essen und Getränke To-Go ausgenommen sein. Ebenso sollen für Brötchen- und Pommes-Tüten oder Wrap- und Einschlagpapiere keine Mehrwegalternativen angeboten werden müssen. Die Regelung soll nach derzeitigem Stand ab 01.01.2025 gelten.

4. Einwegverbot bei Vor-Ort-Verzehr

Im Vor-Ort-Verzehr soll nur noch Mehrweg angeboten werden dürfen (auch bspw. Geschirr). Es soll nicht mehr erlaubt sein, Einwegverpackungen im Vor-Ort-Verzehr auszugeben. Dies betrifft v.a. große Fastfood-Betriebe. Auch diese Regelung soll nach derzeitigem Stand ab dem 01.01.2025 gelten.

5. Mogelverpackungen unterbinden

Vorgesehen ist auch eine Klarstellung, dass gleichbleibend große Verpackungen bei gleichzeitig verringertem Inhalt in der Regel unzulässig sind. Hierdurch soll nicht nur Verpackungsmaterial eingespart werden, sondern es soll auch den sog. Mogelpackungen einen Riegel vorgeschoben und Kundentäuschung vermieden werden. Die Regelung soll nach derzeitigem Stand ab dem 01.07.2024 gelten.

Az.: 25.0.2.1 qu

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