Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 368/2021 vom 31.05.2021

Erleichterungen beim Windkraft-Repowering

Zur Erreichung der Klimaschutzziele stellt der Ausbau der erneuerbaren Energien einen ganz wesentlichen Baustein dar. Auch die Rahmenbedingungen für das Repowering sind mitentscheidend dafür, dass die ambitionierten Ziele im Bereich der Windenergie erreicht werden können. Dies ist besonders wichtig vor dem Hintergrund des bevorstehenden Förderendes für 16.000 MW Windkraftleistung bis 2025. Deshalb ist es erforderlich, das Repowering von Erneuerbare-Energie-Anlagen zu erleichtern.

Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (BT-Drs. 19/27672) vorgelegt.

Zur Erleichterung des Repowerings von Windkraftanlagen (WEA) soll nach dem Gesetzentwurf in § 16 b BImSchG eine Neuregelung erfolgen. Danach müssen im Falle der Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, wenn durch das Repowering nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können. Zudem soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden.

Anlässlich einer Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf haben die kommunalen Spitzenverbände die Initiative der Bundesregierung begrüßt, das Repowering von WEA zu erleichtern. In einer schriftlichen Stellungnahme wurden in der Sache jedoch zahlreiche Verbesserungen beim entsprechenden Gesetzentwurf gefordert. Dies sind im Einzelnen eine klare Abgrenzung zwischen dem Repowering und der Neuerrichtung von Anlagen, echte Verbesserungen beim natur- und artenschutzrechtlichen Untersuchungsrahmen sowie die Möglichkeit der Gemeinden, im Interesse von mehr Akzeptanz in der Bürgerschaft eine freiwillige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Wesentliche kommunale Forderungen 

In der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbänden wurden im Einzelnen die nachfolgenden Forderungen zu dieser Neuregelung erhoben:

Zu § 16b BImSchG

(…)

Allerdings fehlt in dem Gesetzentwurf aus unserer Sicht eine hinreichend klare Abgrenzung zwischen Repowering und Neuerrichtung. Es bleibt insofern etwa unklar, ob bei (geringfügigen) Abweichungen vom bisherigen Standort eine Neuerrichtung oder ein Repowering vorliegt. Es wird daher angeregt, klare Regelungen aufzunehmen, in welchen Fällen eine Neugenehmigung bzw. Änderungsgenehmigung/-anzeige erforderlich ist. Hierzu gehört auch eine Regelung für existierende Windparks, d.h. wenn sich der neue Standort innerhalb des bisherigen Windparks befindet und sich die Anlagenzahl im Windpark nicht erhöht.

Ferner befürchten wir aufgrund von Rückmeldungen aus der kommunalen Praxis, dass die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Verfahrensvereinfachung für Repowering-Vorhaben von Windkraftanlagen weitgehend ins Leere laufen könnte. Der Gesetzentwurf sieht in § 16b Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor, dass künftig nur Anforderungen geprüft werden müssen, wenn durch das Repowering nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese nach § 6 BImSchG erheblich sein können (Potentialmaßstab). Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist erforderlich, dass hinsichtlich der Erheblichkeitsschwelle genauer geregelt wird, nach welchen Maßstäben und aufgrund welcher Unterlagen nachteilige Auswirkungen durch die betroffenen Behörden bewertet werden sollen. Unklar bleibt auch, welche Forderungen noch geprüft werden müssen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen vorliegen: Gar keine Anforderungen oder zumindest bauliche Anforderungen (z. B. statische Prüfungen)? Bei der Bewertung sind zudem die mit dem Rückbau verbundenen Entlastungen zu berücksichtigen.

Zumindest im Hinblick auf den Naturschutz dürfte das Repowering regelmäßig erhebliche Auswirkungen haben. Neue Anlagen sind typischerweise deutlich höher als die Bestandsanlagen. Dadurch ergeben sich auch Standortverschiebungen. Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen können nur auf Grundlage hinreichend aktueller Daten beurteilt werden. Für die Altanlagen fehlt aber oft schon diese Datengrundlage. Darüber hinaus können sich nachteilige Auswirkungen aufgrund der Dimensionen der neuen Anlagen insbesondere in folgenden Bereichen ergeben: Immissionsschutz (Schall, Schattenwurf), Baurecht (Eisabwurf, Turbulenzen, Erschließung), Luftverkehr, Belange des Deutschen Wetterdienstes. Eine Vereinfachung könnte allenfalls darin bestehen, dass die Vorbelastung durch die Altanlagen Berücksichtigung findet. Für den Untersuchungsumfang stellt die geplante Neuregelung nach unserer Einschätzung jedoch keine Vereinfachung dar. Eine spürbare Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren erwarten wir durch die geplante Gesetzesänderung daher nicht. Wenn dies tatsächlich erreicht werden soll, wären im Einzelnen eine praxistaugliche Repowering-Definition, eine entsprechende Anwendung des § 6 Absatz 3 BImSchG, die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG, Eilrechtsschutzanträge nur innerhalb eines Monats und eine UVP-Pflicht nur bei Notwendigkeit konkreter Ansatzpunkte.

Aus Sicht der Genehmigungsbehörden hat es sich bei Windkraftanlagen im Übrigen bewährt, dem Vorhabenträger zu empfehlen, freiwillig auch für Anlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu beantragen. Dies kann sinnvoll sein, um das Verfahren transparent zu machen und die Bürgerschaft mit einzubinden. Auch sind wir der Auffassung, dass die grundsätzliche Akzeptanz entsprechender Vorhaben verbessert werden kann, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. Somit regen wir an, dass § 16b Abs. 1 Satz 2 BImSchG dahingehend geändert wird, dass der Vorhabenträger jederzeit freiwillig die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung beantragen kann.

Wesentliche Inhalte der Anhörung

Im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit des Deutschen Bundestages am 19. Mai 2021 zu den o.g. Gesetzentwürfen unterstrich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), dass Repowering das Beste sei, was der Gesetzgeber mit den alten Windenergieanlagen machen könne. Denn es biete die Möglichkeit, bei Anlagen, die aus der gesetzlichen Förderung fielen, den Ertrag zu erhöhen. Gleichzeitig ließen sich artenschutzrechtliche Konflikte reduzieren, da die benötigte Fläche verringert und gleichzeitig die Stromerzeugung erhöht werde.

Der Gesetzentwurf setze die Anforderungen des Europarechts nicht umfassend um, kritisierte die Stiftung Umweltenergierecht. So widerspreche es dem Europarecht, dass die Frist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens erst dann beginne, wenn die Unterlagen vollständig vorlägen. Außerdem müsse geregelt werden, was passiere, wenn die Genehmigungsfrist abgelaufen sei. Weiter wurde kritisiert, dass der neue § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur für strom- und nicht auch für wärmeerzeugende Anlagen gelte.

Der Begriff des Repowering müsse laut Bundesverband Windenergie im Gesetzentwurf klarer gefasst werden. Insbesondere sei es erforderlich, die Erleichterungen bei der Genehmigung nicht nur auf den standortexakten Ersatz von Altanlagen anzuwenden, sondern auch auf standortverlagerndes Repowering.

Nach Einschätzung des BDEW werde Repowering in den nächsten Jahren immer wichtiger, da immer mehr Anlagen aus der Förderung fielen. Repowering sei ein wesentlicher Bestandteil, um die Ziele beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu erreichen, und liege letztlich auch im Interesse von Anwohnern, Planungsträgern und Artenschutz.

Der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) hob die Bedeutung der Wasserkraft hervor, die zahlreiche Vorteile wie Netzstabilität und hohe Speicherfähigkeit biete. Der Verband begrüße die vorgesehene Verkürzung der Genehmigungsdauer, schlug aber zur Präzisierung eine Fristvorgabe vor, in der die Genehmigungsbehörde die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen muss.

Eine ganz andere Einschätzung gab die Interessengemeinschaft Lahn ab. Wasserkraft habe "kolossale Auswirkungen" auf die Ökologie der Fließgewässer. Die Interessengemeinschaft verwies hierzu auf den rheinland-pfälzischen Bereich der Lahn, wo Algenbildung und ein extrem hoher pH-Wert festzustellen seien. Die Wasserkraft dürfe deshalb nicht weiter ausgebaut werden.

Az.: 28.6.9-013/001 we

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