Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 608/2005 vom 19.08.2005

Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage 2006

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat uns über den Entwurf der ab dem 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz informiert. Danach beträgt die vorgesehene Erhöhungszahl für das Jahr 2006 auf der Grundlage Mai-Steuerschätzung 7 Prozentpunkte.

Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom Jahr 2005 an 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von 2.582.024.000 €, mithin ca. 1032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte – somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € - durch eine jährlich anzupassende Umlage zu erbringen. Der Landesvervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz wird dazu gem. § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz durch eine Erhöhungszahl angehoben, die sich an der Entwicklung des Aufkommens aus der Gewerbesteuer orientiert. Deshalb erfolgt eine jährliche Neuberechnung der Erhöhungszahl und deren anschließende Festsetzung durch eine Rechtsverordnung des BMF. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dieser wird voraussichtlich am 23. September 2005 über den Verordnungsentwurf beraten.

Der DStGB hatte in dieser Sache zusammen mit der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände am 30.06.2004 zu dem Vorentwurf der Verordnung für das Jahr 2005 Stellung genommen und dabei insbesondere auf den Missstand hingewiesen, dass die Länder ohne Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände den kommunalen Beitrag zur Finanzierung des Solidarpaktfortführungsgesetzes von 2005 bis 2019 festgesetzt haben.

Az.: IV/1 932-03

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