Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 294/2022 vom 25.05.2022

Energiewirtschaftsrecht: Bundestag diskutiert Nachbesserungsbedarf für den schnelleren Netzausbau

Mit Schnellbrief Nr. 188 vom 28.03.2022 hatten wir Sie über den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ und die Stellungnahme des DStGB an das Bundeswirtschaftsministerium informiert. Der Gesetzentwurf enthält Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Bereich der Netzplanung, des Netzausbaus und des Netzbetriebs. Zudem werden das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) geändert.

Die Bundesregierung hat den Entwurf an den Bundestag weitergeleitet (BT-Drs. 20/1599); er ist am 12. Mai 2022 in 1. Beratung von den Bundestagsfraktionen diskutiert und zur Beratung an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie weitergeleitet worden ist. Ziel der Novelle ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, die Beseitigung von Engpässen im Stromnetz sowie die Schaffung von Rechtsklarheit bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu schaffen.

Am 18. 05.2022 fand eine Anhörung vor dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt. Die Pläne stießen bei vielen Sachverständigen auf Zustimmung. Der Verband kommunaler Unternehmen führte aus, dass die Beendigung der Gleichpreisigkeit von Ersatz- und Grundversorgung im Haushaltskundenbereich zu begrüßen ist. Damit werde dem Bedürfnis von Grundversorgern Rechnung getragen, in ihrer Funktion als Interimsversorger auch preislich kurzfristig auf höhere Beschaffungskosten reagieren zu können.

Weiter wurde von Sachverständigen gefordert, den Fokus nicht nur auf den Ausbau der Übertragungsnetze, sondern auch auf den erforderlichen zügigen Ausbau der Verteilernetze zu richten. Die Verteilernetze seien „Massen- und Endkundennetze“ und stünden daher im Zentrum aller aktuellen und zukünftig in noch höherer Geschwindigkeit zu erfüllenden klimawendebedingten Kundenbedürfnisse. In dem Entwurf kämen aber Verteilernetzbetreiber nicht vor. Dabei seien sie der Flaschenhals zwischen den Übertragungsnetzen und den zukünftig stark anwachsenden Photovoltaik-Anlagen.

Der DStGB hatte in seiner o.g. Stellungnahme insbesondere Verbesserungen bei den Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus und u.a. einen gesetzlichen Anspruch der Kommunen auf Erdverkabelung auch bei Wechselstrom gefordert. Zudem hatte er die Festschreibung der Treibhausgasneutralität in § 1 EnWG vor dem Hintergrund, die Netzentwicklungsplanung an die klima- und energiepolitischen Ziele der neuen Bundesregierung anzupassen, begrüßt. Ebenso ist die frühzeitige Einbindung der Verteilnetzbetreiber zu unterstützen, gerade um die Kosten beim Netzausbau in der jeweiligen Region entsprechend für die Zukunft diskutieren zu können. Die Änderungen bei der Ersatz- und Grundversorgung wurden aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls unterstützt. Die Pflicht der Energielieferanten nach § 5 EnWG, künftig die Beendigung ihrer Lieferungen an die Verbraucher drei Monate vorher anzuzeigen und die betroffenen Kunden vorab schriftlich zu informieren, ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Ersatzversorger bzw. Verbraucher als notwendig zu erachten. Dies schützt die Verbraucher und erlaubt es den Energieversorgungsunternehmen, sich zeitnah am Großmarkt weiter mit Energielieferungen einzudecken.

Weiter wurde begrüßt, dass die Bundesnetzagentur bei länderübergreifenden Vorhaben für diese die Bundesfachplanung nach den §§ 4 ff. NABEG und die Planfeststellung nach den §§ 18 ff. NABEG durchführt. Die Zuständigkeit für die Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde zu bündeln, dürfte Verfahren beschleunigen, da Prüfungsverfahren weiter standardisiert und Entscheidungsspielräume ähnlicher ausgeschöpft werden können. Dies dürfte auch Rechtssicherheit schaffen. Positiv ist ebenfalls, dass in § 14e die weitere Digitalisierung der Verfahrensprozesse in den Blick genommen wird. Das Ziel der Bündelung von Maßnahmen beim Netzausbau wird zur Förderung der Akzeptanz unterstützt. Insbesondere sollte die Bündelung von Leitungen in der Nähe von Wohnbebauungen verbindlicher ausgestaltet werden, um so Widerstände abzubauen.

Az.: 28.6.6-001/004 we

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