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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 668/2003 vom 07.08.2003
Eignerschaft des DNS-Rechners zu inkriminierten Internetseiten
Anders als in Nachrichtenmeldungen verlautbart, "gehört" der DNS-Rechner, der nach der Sperrungsverfügung des Regierungspräsidenten von Düsseldorf weiterhin den Zugang zu rechtsradikalen Internetseiten in den USA ermöglichte (vgl. StGB NRW Mitteilung Nr. 456/2003), nicht der Landesregierung, sondern der Uni Bonn. Auf ein kleine Anfrage im Landtag hin (LT DrS. 13/4181) teilte die Landesregierung mit, dass sie daher nicht Zustandsstörer gewesen sei.
Die Internetadresse des fraglichen Servers (nic.netzagentur.nrw.de) lässt jedoch möglicherweise anderes vermuten, ist doch die Second-Level-Domain nrw laut der denic e.G. auf das "Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Landesamt fuer Datenverarbeitung und Statistik" eingetragen.
Az.: G/3 805-03