Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 487/2022 vom 29.07.2022

Eckpfeiler für das neue Bürgergeld vorgestellt

Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien vereinbart, die bisherige Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) weiterzuentwickeln. Dafür hat Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil am 20. Juli 2022 konkrete Vorschläge vorgelegt. Aus der Grundsicherung soll zum 01. Januar 2023 ein modernes Bürgergeld werden. Es geht darum, dem Einzelnen durch Qualifizierung, Weiterbildung und zielgerichtete Unterstützung zu helfen, einen Arbeitsplatz zu finden. Aussagen über die Höhe oder das Berechnungsverfahren der künftigen Regelsätze sind in den Eckpunkten nicht enthalten. Arbeitsminister Heil will neueste Daten des Statistischen Bundesamtes abwarten und im Herbst eine Berechnung der Regelsätze vorlegen. Sie sollen höher als die Hartz-IV-Regelsätze sein und vollkommen neu berechnet werden.

Die Eckpfeiler für das neue Bürgergeld

I. Neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit

  • Gemeinsam vereinbaren Arbeitssuchende und Jobcenter einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit.
  • Grundlage der Zusammenarbeit soll Vertrauen sein. In den ersten sechs Monaten, der sogenannten Vertrauenszeit, können deshalb künftig keine Leistungen mehr gemindert werden. Werden danach Mitwirkungspflichten verletzt, also Termine versäumt oder Bewerbungen nicht eingereicht, soll es Sanktionen geben. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen im Vordergrund. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird daher abgeschafft.
  • Für Weiterbildungen werden ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich in Höhe von 150 Euro im Monat und neue Angebote geschaffen. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, kann künftig statt bisher zwei dann für bis zu drei Jahre gefördert werden.
  • Der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird fortgeführt: Jobcenter können weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse fördern, um Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit zu aktivieren.
  • Menschen, denen es besonders schwerfällt, eine Arbeit zu finden oder aufzunehmen, können durch professionelles Coaching unter-stützt werden.

 II. Mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistung

  • Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft. Wer Bürgergeld beantragt, soll nicht wie früher fürchten, dass sein bisher Angespartes angerechnet wird und der Umzug in eine kleinere Wohnung bevorsteht. In den ersten beiden Jahren bleiben die Wohnung und 60.000 Euro sowie 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.
  • Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen. Rücklagen für die Altersvorsorge werden ebenfalls besser geschützt. Ob die Größe eines Autos angemessen ist, soll nicht mehr überprüft werden.
  • Für Auszubildende, Schülerinnen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob. Konkret sollen die Freibeträge für Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie für Auszubildende auf 520 Euro ansteigen.

 III. Regelsätze und Sanktionen

  • Die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen. Einzelheiten werden im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind.
  • Die Vorgaben für Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) werden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 neu geregelt.
  • Für Rückforderungen zu viel ausgezahlter Beträge gilt künftig eine Bagatellgrenze in Höhe von 50 Euro.

Ein Gesetzentwurf soll in den nächsten Tagen in die Ressortabstimmung. Bis Herbst soll die Frage der Höhe der Regelsätze geklärt werden. Anschließend beginnen die Beratungen im Bundestag und Bundesrat. Das Bürgergeld-Gesetz soll zum 01. Januar 2023 in Kraft treten. Das Arbeitslosengeld II soll in „Bürgergeld“ umbenannt und in den ersten zwei Jahren fast ohne Anrechnung von Vermögen und mit Anerkennung der Angemessenheit der Wohnung gewährt werden.

Az.: 37.0.5.1-003/011

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