Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 509/2007 vom 23.07.2007

Bundesverwaltungsgericht zur Pflicht des Abfallerzeugers

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 28.06.2007 (Az.: 7 C 5.07) nochmals deutlich herausgestellt, dass ein Abfallbesitzer/-erzeuger, der einen Dritten mit der Entsorgung seiner Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz an den Abfällen überträgt, weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich bleibt (Pressemitteilung des BVerwG Nr. 43/2007 vom 28.06.2007). Das BVerwG weist darauf hin, dass die zur Abfallentsorgung Verpflichteten zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen können (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Dennoch bleibt die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers/-besitzers für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG unberührt. Dieses gilt auch dann, wenn zur Durchführung des Auftrags der Abfallbesitz einem Dritten übertragen wird. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) betont nach dem BVerwG - im Interesse einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft - die Eigenverantwortlichkeit von Abfallbesitzern/-erzeugern von Abfällen. Diesen wird insbesondere die Pflicht auferlegt, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Das KrW-/AbfG trägt damit dem allgemeinen im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzip Rechnung. Damit wäre es – so das Bundesverwaltungsgericht – nicht vereinbar, wenn ein zur Entsorgung Verpflichteter sich dieser Pflicht durch die (schlichte) Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten entledigen könnte. Demgemäß kann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nur die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen werden, während die Entsorgungspflicht selbst weiterhin beim jeweiligen Auftraggeber verbleibt. Auch wolle das Gesetz die Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers, dessen Pflicht bis zu deren endgültigen Entsorgung fortbesteht, nicht abweichend von der des Abfallbesitzers regeln.

Mit dem Urteil des BVerwG vom 28.6.2007 (Az.: 7 C5.07) wird damit abermals klargestellt, dass bei der Beauftragung eines Dritten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dieser lediglich als technischen Gehilfe bei der Erfüllung z.B. der Abfallentsorgungspflicht oder der Pflicht zur Abfallverwertung tätig wird. Die zu erfüllende Pflicht bleibt beim Verpflichteten, mit der Folge, dass dieser für etwaige Fehlleistungen des Erfüllungsgehilfen zivilrechtlich, öffentlich-rechtlich und strafrechtlich einzustehen hat. Die Pflicht endet mithin erst mit der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle, d.h. wenn der Beseitigungs- bzw. Verwertungserfolg eingetreten ist.

Az.: III/2 31-02

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