Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 493/2023 vom 26.07.2023

Bundesverwaltungsgericht zum Umweltrechtsbehelfsgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 14.06.2023 (Az. 10 B 3.23) ein Urteil des OVG NRW vom 10.06.2022 (Az. 20 D 212/20.AK) bestätigt. In dem Verfahren ging es um einen Planfeststellungsbeschluss zur Schließung einer Deichlücke. Die Klägerin ist Eigentümerin von Flächen, die im Bereich des Vorhabens liegen und die gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben hat. Die Klage richtete sich ausschließlich gegen die Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche auf den Grundstücken der Klägerin. Trotz Aufforderung durch das OVG NRW wurde die Klage nicht näher begründet, weshalb das OVG NRW die Klage wegen mangelnder Begründung abgewiesen hat.

Laut dem BVerwG muss die Klagebegründung gemäß § 6 Satz 1 und Satz 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Klageerhebung begründet werden. Der Zweck der Klagebegründungsfrist besteht – so das BVerwG – darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, in dem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhaltbar gehalten wird. Das OVG NRW hatte angenommen, dass innerhalb der Frist der Vortrag der Klägerin den Maßgaben des § 6 Satz 1 UmwRG nicht gerecht wurde und deshalb ein späterer Vortrag der Klägerin gemäß § 6 Satz 2 UmwRG zurückzuweisen gewesen sei. Zwar sei es – so das BVerwG - gemäß § 6 Satz 3 UmwG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) möglich, dass verspätet eingebrachte Erklärungen und Beweismittel der Klägerseite nicht zurückgewiesen werden, wenn dieses mit geringem Aufwand möglich sei. Dass das OVG NRW dieses verneint habe, sei – so das BVerwG – nicht zu beanstanden, weil die konkrete Beschwerde der Klägerin ohne Durchsicht und Erfassung des Inhaltes des 131 Druckseiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses mit einem erheblichen Aufwand für das Gericht verbunden gewesen wäre. Soweit vorgetragen wurde, dass es für das OVG NRW durch das Lesen des Planfeststellungsbeschlusses oder durch die gezielte Schlagwortsuche seitens des OVG NRW möglich gewesen wäre, das Klagebegehren zu erfassen, folgte das BVerwG dieser Argumentation ebenfalls nicht und wies darauf hin, dass die Einschätzung des OVG NRW nachvollziehbar sei, dass die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ohne Mitwirkung der Klägerin mit nicht nur geringen Aufwand verbunden gewesen wäre und deshalb die Klägerin ihrer Klagebegründungsverantwortung insgesamt nicht nachgekommen sei.

Az.: 24.0.16 qu

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